Gitarrenunterricht in Mietwohnung: Vermieter sind nur im Ausnahmefall zur Erlaubnis einer teilgewerblichen Nutzung verpflichtet

Eine gewerbliche Tätigkeit in einer Mietwohnung ist im Regelfall nicht zulässig.
Ein Vermieter kündigte ein Mietverhältnis außerordentlich mit der Begründung, dass der Mieter
über mehrere Jahre ohne seine Erlaubnis in der Wohnung Gitarrenunterricht erteilt habe. Damit
habe er die Wohnung entgegen des vertraglichen Nutzungszwecks gewerblich genutzt. Der
Unterricht verursache Lärm und es sei zu Streitigkeiten mit anderen Mietern gekommen, die den
Hausfrieden störten. Als der musizierende Mieter nicht auszog, legte der Vermieter eine
Räumungsklage ein, über die letztendlich der Bundesgerichtshof entscheiden musste.
Dieser bestätigte seine bisherige Rechtsprechung. In Räumen, die ausschließlich zu
Wohnzwecken vermietet werden, ist eine geschäftliche Aktivität, freiberuflicher oder
gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung tritt, verboten. Nur im Einzelfall kann ein
Vermieter verpflichtet sein, eine Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu geben. Dies ist
jedoch nur dann der Fall, wenn keine Einwirkungen auf die Räume selbst und keine Störungen
der Mitmieter über die übliche Wohnnutzung hinaus zu befürchten sind.

Hinweis: Der Gitarrenlehrer hatte an drei Werktagen insgesamt zwölf Schüler unterrichtet. Eine
solch ausufernde Nutzung von Wohnräumen muss der Vermieter nicht akzeptieren.

Quelle: BGH, Urt. v. 10.04.2013 - VIII ZR 213/12

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

zum Thema: Mietrecht



Eingestellt am 28.05.2013 von M. Vogel
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