Häusliches Arbeitszimmer: Wann steht ein anderer Arbeitsplatz bereit?

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können nur dann in voller Höhe abgezogen werden,
wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
ist. Daneben sieht das Einkommensteuergesetz noch einen beschränkten Kostenabzug von 1.250
EUR pro Jahr vor, der immer dann eingreift, wenn dem Berufstätigen für seine betriebliche oder
berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z.B. bei Lehrern). Wer also
glaubhaft machen kann, dass für seine Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz (z.B. beim
Arbeitgeber) bereitsteht, kann zumindest in den Genuss des beschränkten Werbungskosten- bzw.
Betriebsausgabenabzugs kommen.
Diesen Versuch unternahm kürzlich auch ein angestellter Elektrotechniker, der sein 10 qm großes
häusliches Arbeitszimmer absetzen wollte. Er erklärte, dass er darin aus beruflichen Gründen
seine englischen Sprachkenntnisse auffrische. Da er die Sprache mittels eines
Computersprachkurses lerne und die benötigte Software nicht auf dem PC des Arbeitgebers
installieren dürfe, stehe ihm kein anderer Arbeitsplatz für seine Fortbildung zur Verfügung.
Somit seien die Arbeitszimmerkosten mit bis zu 1.250 EUR anzuerkennen. Der BFH ließ sich
von dieser Argumentation nicht überzeugen. Denn der Techniker konnte den vom Arbeitgeber
zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz auch für berufliche Fortbildungsmaßnahmen nutzen. Zwar
durfte er dort das Computerprogramm nicht installieren, es ist jedoch nicht unbedingt erforderlich
eine Fremdsprache mittels eines Computersprachkurses zu erlernen; dies war lediglich eine
persönliche Entscheidung des Arbeitnehmers.
Hinweis: Rechtsprechung und Finanzverwaltung lassen sich relativ selten davon überzeugen,
dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. So muss ein anderer Arbeitsplatz nach
Ansicht des BFH insbesondere kein eigener, räumlich abgeschlossener Arbeitsbereich sein,
sondern kann auch in einem Großraumbüro oder in der Schalterhalle einer Bank liegen.

Quelle: BFH, Urt. v. 05.10.2011 - VI R 91/10

Fundstelle: www.stx-premium.de

zum Thema: Sonstiges



Eingestellt am 18.05.2012 von M. Vogel
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