Haftung bei Schäden durch rollenden Einkaufswagen

Der Fall: Der Fahrer eines Fiat Ducato parkte auf dem Parkplatz eines Supermarktes. Er stellte einen Einkaufswagen neben das Fahrzeug, um Getränkekisten auf dem Fahrzeug in den Wagen zu stellen. Das Gelände des Parkplatzes war leicht abschüssig und der Einkaufswagen rollte gegen ein daneben stehendes Fahrzeug, an dem es durch die Kollision zu Beschädigungen an der rechten hinteren Seitentür in Form von Kratzern kam.

Der Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges machte einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Fahrer des Ducato und die dahinter stehende Haftpflichtversicherung geltend. Die Haftpflichtversicherung lehnte die Regulierung ab. Daraufhin klagte der Geschädigte gegen den Fahrer und gegen die Haftpflichtversicherung.

Das Amtsgericht München wies die Klage gegen die Haftpflichtversicherung ab, denn diese sei nur dann eintrittspflichtig , wenn sich ein Schaden bei oder durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges ereignet hat. Dies war vorliegend nicht der Fall, da sich durch die Kollision des Einkaufswagens mit dem Fahrzeug des Geschädigten keine dem KfZ typische bzw. von diesem ausgehende Gefahr realisiert hat. Ein Unfall in diesem Sinne hat nicht vorgelegen. Der Einkaufswagen hat sich unabhängig vom Ducato in Bewegung gesetzt. Der Schaden basiere allein darauf, dass der Beklagte den Einkaufswagen nicht ausreichend gegen Wegrollen gesichert hat.

Die KFZ-Haftpflichtversicherung haftet daher nicht. Allerdings haftet aufgrund seines Fehlverhaltens der Beklagte selbst.
Möglicherweise reguliert dann eine bestehende private Haftpflichtversicherung.

Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H.Beck
AG München, Urteil vom 05.02.2014, AZ 343 C 28512/12
Zum Thema: rollender Einkaufswagen, Haftung, Verkehrsrecht, Fachanwalt, Schwerin



Eingestellt am 26.02.2015 von D. Köhn-Huck
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