Haustiere in Mietwohnung: Frage der artgerechten Haltung irrelevant bei mietrechtlicher Interessenabwägung

Immer wieder gibt es Streit vor den Gerichten, ob ein Mieter ein Tier in der Wohnung halten darf
oder nicht.
In den meisten schriftlichen Mietverträgen sind Klauseln zur Tierhaltung vorhanden. Hier stellt
sich für alle Beteiligten zunächst die Frage, ob eine solche Klausel rechtmäßig ist, denn das
generelle Verbot der Tierhaltung ist so sicherlich nicht möglich. In älteren Mietverträgen finden
sich hingegen häufig gar keine Klauseln, so dass ein Streit vorprogrammiert ist, wenn sich Mieter
insbesondere ein größeres Tier anschaffen. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall
ging es um die Haltung eines Bearded Collie in einer im dritten Obergeschoss gelegenen 95 m²
großen Wohnung in Hamburg. Der Vermieter verlangte die Abschaffung des Tieres, da der Hund
seiner Meinung nach dort nicht artgerecht gehalten werde könne.
Vor den Gerichten sind sowohl die Art des Tieres, dessen Größe und Verhalten, die Anzahl der
Tiere als auch Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung und des Hauses sowie schließlich die
Interessen der Mitbewohner und der sonstigen im Haus befindlichen Tiere zu berücksichtigen.
Nicht maßgeblich ist jedoch die Frage, ob eine artgerechte Haltung möglich ist - dieser Punkt
spielt zumindest bei der Interessensabwägung unter mietrechtlicher Betrachtung keine Rolle.

Hinweis: Ein Vermieter muss aussagekräftige Gründe vortragen können, dem Gericht gegenüber
die Untauglichkeit einer Wohnung für eine Tierhaltung nachzuweisen. Allein das Argument der
nicht artgerechten Tierhaltung ist dabei ungeeignet, eine mietrechtliche Angelegenheit zu
beurteilen. Ob das unter Tierschutzgesichtspunkten richtig ist, sei dahingestellt.

Quelle: BGH, Beschl. v. 22.01.2013 - VIII ZR 329/11

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

zum Thema: Mietrecht/ Tierhaltung



Eingestellt am 05.05.2013 von M. Vogel
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