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Heizungsregulierung im Winter: Raumtemperatur muss in Mietwohnung nachts mindestens 18 Grad betragen
Der Begriff "Kaltmiete" bedeutet nicht, dass eine Wohnung nicht geheizt werden muss - im
Gegenteil. Wie vor kurzem das Landgericht Wuppertal entschieden hat, muss die nächtliche
Raumtemperatur in einer Mietwohnung im Winter in Wohn- und Schlafräumen 18 Grad oder
mehr betragen. Das Gericht gab damit der Klage eines Mieters statt, der eine Raumtemperatur
von nur 14 Grad nicht hatte hinnehmen wollen.
Hat es der Vermieter in der Hand, die Heizungsanlage entsprechend einzustellen, muss er - so das
Gericht - gewährleisten, dass insbesondere in der kalten Jahreszeit in der Mietwohnung
mindestens 18 Grad erreicht werden können. Die Heizung dürfe sich zum Beispiel nachts nicht
komplett ausschalten oder - wie im vorliegenden Fall - nur ein Frostschutzprogramm aktivieren,
das bis maximal fünf Grad heizt, um ein Platzen der Rohre zu verhindern.
Gegenteil. Wie vor kurzem das Landgericht Wuppertal entschieden hat, muss die nächtliche
Raumtemperatur in einer Mietwohnung im Winter in Wohn- und Schlafräumen 18 Grad oder
mehr betragen. Das Gericht gab damit der Klage eines Mieters statt, der eine Raumtemperatur
von nur 14 Grad nicht hatte hinnehmen wollen.
Hat es der Vermieter in der Hand, die Heizungsanlage entsprechend einzustellen, muss er - so das
Gericht - gewährleisten, dass insbesondere in der kalten Jahreszeit in der Mietwohnung
mindestens 18 Grad erreicht werden können. Die Heizung dürfe sich zum Beispiel nachts nicht
komplett ausschalten oder - wie im vorliegenden Fall - nur ein Frostschutzprogramm aktivieren,
das bis maximal fünf Grad heizt, um ein Platzen der Rohre zu verhindern.
Quelle: LG Wuppertal, Beschl. v. 04.04.2012 - 16 S 46/10
Fundstelle: LG Wuppertal, Pressemitteilung Nr. 11/2012
zum Thema: Mietrecht
Eingestellt am 26.05.2012 von M. Vogel
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