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Hirnschäden bei Säuglingen: Für frühzeitige Diagnosen sind auch Beobachtungen und Hinweise der Erltern unabdingbar
Ernsthafte Erkrankungen von Säuglingen und Kindern sind besonders schlimm, doch können
Ärzte nicht unbedingt dafür haftbar gemacht werden, wenn die Diagnose von Hirnschäden
verspätet erfolgt.
In einem vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschiedenen Fall behandelte eine
niedergelassene Kinderärztin ein im Jahr 2005 geborenes Kind und führte die regelmäßigen
Vorsorgeuntersuchungen durch. Eine durch einen Hirnschaden hervorgerufene halbseitige
Lähmung stellte sie innerhalb des ersten Lebensjahrs jedoch nicht fest. Die Eltern waren folglich
der Ansicht, dass bei einer solch frühen Diagnose das Kind besser hätte behandelt werden können
und ein geringeres Maß an Behinderungen, unter denen das Kind nun leide, die Folge gewesen
wäre. Deshalb verlangten sie Schmerzensgeld und Schadenersatz.
Das OLG holte ein Gutachten durch einen medizinischen Sachverständigen ein. Dieser stellte
allerdings keine fehlerhafte Behandlung des Kindes fest. Bei einem Neugeborenen reift das
zentrale Nervensystem nur sehr langsam. Eine Schädigung des Gehirns muss für einen
Kinderarzt damit nicht automatisch sichtbar in Erscheinung treten - vor allem, wenn dieser von
den Eltern nicht auf motorische Auffälligkeiten hingewiesen wird. Genau das war hier leider der
Fall. Daher konnten die Eltern nicht beweisen, dass bei einer früheren Behandlung eine
Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten wäre.
Ärzte nicht unbedingt dafür haftbar gemacht werden, wenn die Diagnose von Hirnschäden
verspätet erfolgt.
In einem vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschiedenen Fall behandelte eine
niedergelassene Kinderärztin ein im Jahr 2005 geborenes Kind und führte die regelmäßigen
Vorsorgeuntersuchungen durch. Eine durch einen Hirnschaden hervorgerufene halbseitige
Lähmung stellte sie innerhalb des ersten Lebensjahrs jedoch nicht fest. Die Eltern waren folglich
der Ansicht, dass bei einer solch frühen Diagnose das Kind besser hätte behandelt werden können
und ein geringeres Maß an Behinderungen, unter denen das Kind nun leide, die Folge gewesen
wäre. Deshalb verlangten sie Schmerzensgeld und Schadenersatz.
Das OLG holte ein Gutachten durch einen medizinischen Sachverständigen ein. Dieser stellte
allerdings keine fehlerhafte Behandlung des Kindes fest. Bei einem Neugeborenen reift das
zentrale Nervensystem nur sehr langsam. Eine Schädigung des Gehirns muss für einen
Kinderarzt damit nicht automatisch sichtbar in Erscheinung treten - vor allem, wenn dieser von
den Eltern nicht auf motorische Auffälligkeiten hingewiesen wird. Genau das war hier leider der
Fall. Daher konnten die Eltern nicht beweisen, dass bei einer früheren Behandlung eine
Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten wäre.
Hinweis: Das Begehren der Eltern ist verständlich, ihr Kind ist für sein gesamtes Leben
geschädigt. Trotzdem hat die Kinderärztin keinen Fehler begangen.
Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 11.03.2013 - 3 U 162/12
Fundstelle: www.justiz.nrw.de
zum Thema: Sonstiges
Eingestellt am 03.06.2013 von M. Vogel
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