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Instandsetzung ohne Wertsteigerung: Erheblichen optischen Veränderungen müssen sämtliche Wohnungseigentümer zustimmen
Eine Eigentümerversammlung kann viel beschließen. Wann aber sind beispielsweise Beschlüsse
hinsichtlich einer Balkonsanierung für die einzelnen Eigentümer bindend? Antwort gibt der
Bundesgerichtshof (BGH).
Auf einer Eigentümerversammlung wurden Beschlüsse gefasst, nach denen sanierungsbedürftige,
aus Holz gefertigte Balkonbrüstungen im Wege der modernisierenden Instandsetzung durch
Konstruktionen aus Stahl und Glas ersetzt werden. Die Beschlüsse wurden jedoch nicht
einheitlich gefasst. Ein Eigentümer war dagegen. Er klagte gegen die Beschlüsse, die eine
optische Veränderung der Wohnungseigentumsanlage bewirken, ohne deren Gebrauchswert
dadurch nachhaltig zu erhöhen.
Der BGH entschied, dass wegen der erheblichen optischen Veränderung des Gesamtgebäudes die
Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer erforderlich gewesen wäre. Natürlich kann eine
bauliche Maßnahme, die eine optische Veränderung der Wohnungseigentumsanlage bewirkt,
auch eine Gebrauchswerterhöhung darstellen. Das setzt jedoch voraus, dass die Maßnahme eine
sinnvolle Neuerung darstellt, die den Gebrauchswert des Wohnungseigentums nachhaltig
erhöhen kann. In diesem Fall wäre lediglich eine qualifizierte Mehrheit bei der Beschlussfassung
erforderlich. Wenn die optische Veränderung aber weder als modernisierende Instandsetzung
noch als Modernisierungsmaßnahme einzuordnen ist, stellt sie eine nachteilige bauliche
Maßnahme dar. Und dieser müssen sämtliche Wohnungseigentümer zustimmen.
hinsichtlich einer Balkonsanierung für die einzelnen Eigentümer bindend? Antwort gibt der
Bundesgerichtshof (BGH).
Auf einer Eigentümerversammlung wurden Beschlüsse gefasst, nach denen sanierungsbedürftige,
aus Holz gefertigte Balkonbrüstungen im Wege der modernisierenden Instandsetzung durch
Konstruktionen aus Stahl und Glas ersetzt werden. Die Beschlüsse wurden jedoch nicht
einheitlich gefasst. Ein Eigentümer war dagegen. Er klagte gegen die Beschlüsse, die eine
optische Veränderung der Wohnungseigentumsanlage bewirken, ohne deren Gebrauchswert
dadurch nachhaltig zu erhöhen.
Der BGH entschied, dass wegen der erheblichen optischen Veränderung des Gesamtgebäudes die
Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer erforderlich gewesen wäre. Natürlich kann eine
bauliche Maßnahme, die eine optische Veränderung der Wohnungseigentumsanlage bewirkt,
auch eine Gebrauchswerterhöhung darstellen. Das setzt jedoch voraus, dass die Maßnahme eine
sinnvolle Neuerung darstellt, die den Gebrauchswert des Wohnungseigentums nachhaltig
erhöhen kann. In diesem Fall wäre lediglich eine qualifizierte Mehrheit bei der Beschlussfassung
erforderlich. Wenn die optische Veränderung aber weder als modernisierende Instandsetzung
noch als Modernisierungsmaßnahme einzuordnen ist, stellt sie eine nachteilige bauliche
Maßnahme dar. Und dieser müssen sämtliche Wohnungseigentümer zustimmen.
Hinweis: Optische Veränderungen im Außenbereich bedürfen der Zustimmung sämtlicher
Eigentümer. Wird durch die optische Veränderung eine Gebrauchswerterhöhung erzielt und die
Kosten stehen nicht außer Verhältnis zum erzielbaren Erfolg, kann etwas anderes gelten.
Quelle: BGH, Urt. v. 14.12.2012 - V ZR 224/11
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de
zum Thema: WEG
Eingestellt am 03.06.2013 von M. Vogel
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