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Kein Anspruch auf Parabolantenne bei Internetanschluss
Der Fall: In Frankfurt ( a.M. ) haben Mieter italienischer Herkunft auf Ihre Balkon eine Parabolantenne angebracht, um italienische Sender zu empfangen, die sie nach eigener Auffassung nicht mit dem Kabelanschluss sondern nur mit der Parabolantenne empfangen könnten.
Der Vermieter forderte die Mieter auf, die Antenne zu entfernen. Die Mieter kamen der Aufforderung nicht nach und der Vermieter erhob Klage vor dem Amtsgericht.
Dieses gab dem Vermieter recht und gestand ihm einen Anspruch auf Entfernung der Antenne zu, da die Mieter neben dem Breitbandkabelanschluss auch einen Internetanschluss besaß.
Bisher haben viele Gerichte bestätigt, dass Mieter einen Anspruch auf das Anbringen einer Parabolantenne haben, um mehr Fernsehprogramme beispielsweise aus ihrem Herkunftsland zu empfangen und ihr Infomationsbedürfnis zu befriedigen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt kann Letzteres durch das Internet ausreichend befriedigt werden. Im vorliegenden Fall überwiegt daher das Eigentumsinteresse des Klägers gem. § 14 Abs. 1 GG das Informationsinteresse der Mieter gem. Art. 5 Abs. GG.
Quelle: AG Frankfurt / Main, Urteil vom 26.09.2014, AZ 3 C 2232/14
Zum Thema: Mietrecht, Parabolantenne, Internet
Eingestellt am 24.02.2015 von D. Köhn-Huck
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