Kinderbetreuungskosten: Ab 2012 gilt ein neues Regelwerk

Kinderbetreuungskosten sind seit dem 01.01.2012 nur noch als Sonderausgaben abziehbar. Das
Bundesfinanzministerium (BMF) hat die neue Rechtslage jetzt in einem ausführlichen
Anwendungserlass erläutert.
Bis einschließlich 2011 können Sie den Aufwand für die Betreuung noch über zwei verschiedene
Wege abziehen (stets mit zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 EUR pro Kind):
Die Kosten können wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern
das Kind zwischen null und 13 Jahre alt ist (Verlängerung bei Schwerbehindung), zum
Haushalt gehört und sofern beide Eltern erwerbstätig sind (erwerbsbedingte
Kinderbetreuungskosten).
Die Aufwendungen können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn das Kind
zwischen null und 13 Jahre alt ist (Verlängerung bei Schwerbehindung), zum Haushalt
gehört und sofern die Eltern sich entweder in Ausbildung befinden bzw. längerfristig krank
oder behindert sind (nichterwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten). Das gilt auch, wenn
nur ein Elternteil diese Voraussetzungen erfüllt und der andere Elternteil erwerbstätig ist.
Kosten für Kinder zwischen drei und fünf Jahren werden ohne derartige Voraussetzungen
anerkannt.
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Neuregelung ab 2012
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde der Abzug wie Werbungskosten bzw.
Betriebsausgaben abgeschafft. Ab 2012 ist nur noch ein Sonderausgabenabzug möglich, der
allerdings unter gelockerten Voraussetzungen greift. Das Kind muss lediglich
zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören,
zwischen null und 13 Jahre alt sein
und ein Kind ersten Grades oder ein Pflegekind sein.
Es ist für den steuerlichen Abzug nicht mehr erforderlich, dass die Eltern beispielsweise
erwerbstätig, in Ausbildung, krank oder behindert sind. Geblieben ist aber, dass nur zwei Drittel
und maximal 4.000 EUR jährlich pro Sprössling als Kinderbetreuungskosten abziehbar sind und
dass die Kosten auf eine behütende oder beaufsichtigende Betreuung des Kindes entfallen
müssen.
Das BMF weist darauf hin, dass hierunter folgende Betreuungsleistungen fallen:
Unterbringung in Kindergärten, -tagesstätten, -horten, -heimen und Krippen sowie bei
Tages- und Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen
Beschäftigung von Kinderpflegern oder -schwestern und Erziehern
Beschäftigung von Haushaltshilfen, soweit sie ein Kind betreuen
Beaufsichtigung bei Erledigung der häuslichen Schulaufgaben
Kinderbetreuung durch Angehörige auf Basis fremdüblicher Vereinbarungen
Nicht begünstigt sind die Kosten für Unterrichtsleistungen, Freizeitaktivitäten oder die
Verpflegung des Kindes.

BMF-Schreiben v. 14.03.2012 - IV C 4 - S 2221/07/0012 :012

Quelle: BMF-Schreiben v. 14.03.2012 - IV C 4 - S 2221/07/0012 :012

Fundstelle: www.bundesfinanzministerium.de

zum Thema: Sonstiges



Eingestellt am 11.07.2012 von M. Vogel
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