Klage gegen Reiseveranstalter bei Mängeln eines im Ausland gelegenenen Ferienhauses

Die in Schwerin wohnenden Kläger mieteten von einem dänischen Reiseveranstalter ein Ferienhaus in Belgien. Nach der Ankunft stellten sie eine Vielzahl von Mängeln fest. Sie meldeten diese unverzüglich beim Reiseveranstalter und forderten mehrfach deren Beseitigung. Nachdem eine Mängelbeseitigung nicht erfolgte reisten die Kläger ab. Sie machten anschließend die Rückzahlung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit geltend. Da der Reiseveranstalter nicht zahlte erhoben Sie Klage vor dem Amtsgericht Schwerin.

Der beklagte Reiseveranstalter rügte die Zuständigeit und bezog sich auf Art. 22 Nr. 1 der EG-Verordnung 44/2001, nach der bei einem Mietvertrag über eine unbewegliche Sache das Gericht ausschließlich zuständig sei, in dessen Bezirk das Ferienhaus belegen sei. Dies wäre demnach Belgien/ Lüttich. De Kläger beharrten darauf, das für sie als Verbraucher auch das Gericht ihres Wohnortes, das Amtsgericht Schwerin, zuständig sei.

Der Bundesgerichshof ( BGH ) gab den Klägern recht. Wenn ein Reiseveranstalter ein Ferienhaus an einen Verbraucher vermietet und sich im Rechtsstreit nicht Vermieter und Mieter gegenüber stehen, kann der Verbraucher auch an seinem Wohnort klagen. Die Zuständigkeitsregelungen der EG-Verordnung sind nach Auffassung des BGH eng auszulegen und dürfen nicht zu einer Benachteiligung des Verbrauchers führen.

Darüber hinaus hat der BGH mit seiner Entscheidung bestätigt, dass auch gegenüber einem Reiseveranstalter, der keine Gesamtheit von Reiseleistungen erbringt, sondern lediglich das Ferienhaus überlässt, ein Anspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt werden kann.

Quelle beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H.Beck, 24.10.2012
BGH, Urteil vom 23.10.2012, AZ X ZR 157/11



Eingestellt am 18.06.2014 von D. Köhn-Huck
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