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Mieterrechte erneut gestärkt: Farbwahlklausel in Mietvertrag regelmäßig unwirksam
Vermieter versuchen immer wieder, ihren Mietern genaue Vorgaben für die anfallenden
Renovierungsarbeiten bzw. Schönheitsreparaturen zu machen. Mit schöner Regelmäßigkeit
kippen deutsche Gerichte und in letzter Instanz nicht selten auch der Bundesgerichtshof (BGH)
allzu einseitige Mietvertragsklauseln. Dies gilt auch für sogenannte Farbwahlklauseln, mit denen
Vermieter ihren Mietern die Farbe des Wandanstrichs vorgeben wollen.
Dem hat der BGH jüngst wieder eine klare Absage erteilt. Eine Klausel, die eine bestimmte
Wandfarbe für die Renovierung bei Auszug vorgibt, benachteilige den Mieter unangemessen.
Dies gelte auch, wenn die betreffende Wand beim Einzug des Mieters bereits diese Farbe gehabt
hat. Eine unangemessene Benachteiligung liege nur dann nicht vor, wenn die Farbwahlklausel
ausschließlich für die Rückgabe gelten soll und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt.
Hinweis: Dieses Urteil zeigt einmal mehr, wie wichtig es für Vermieter ist, sich vor Abschluss
eines Mietvertrags fachlichen Rat einzuholen. Denn die deutsche Rechtsprechung zeichnet sich
durch eine große Mieterfreundlichkeit aus. Im Fall einer unwirksamen Renovierungs- oder
Farbwahlklausel hat der Vermieter insoweit das Nachsehen, als dass er gegebenenfalls gar keinen
Anspruch mehr auf irgendeine Art der Renovierung durch den Mieter hat.
Renovierungsarbeiten bzw. Schönheitsreparaturen zu machen. Mit schöner Regelmäßigkeit
kippen deutsche Gerichte und in letzter Instanz nicht selten auch der Bundesgerichtshof (BGH)
allzu einseitige Mietvertragsklauseln. Dies gilt auch für sogenannte Farbwahlklauseln, mit denen
Vermieter ihren Mietern die Farbe des Wandanstrichs vorgeben wollen.
Dem hat der BGH jüngst wieder eine klare Absage erteilt. Eine Klausel, die eine bestimmte
Wandfarbe für die Renovierung bei Auszug vorgibt, benachteilige den Mieter unangemessen.
Dies gelte auch, wenn die betreffende Wand beim Einzug des Mieters bereits diese Farbe gehabt
hat. Eine unangemessene Benachteiligung liege nur dann nicht vor, wenn die Farbwahlklausel
ausschließlich für die Rückgabe gelten soll und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt.
Hinweis: Dieses Urteil zeigt einmal mehr, wie wichtig es für Vermieter ist, sich vor Abschluss
eines Mietvertrags fachlichen Rat einzuholen. Denn die deutsche Rechtsprechung zeichnet sich
durch eine große Mieterfreundlichkeit aus. Im Fall einer unwirksamen Renovierungs- oder
Farbwahlklausel hat der Vermieter insoweit das Nachsehen, als dass er gegebenenfalls gar keinen
Anspruch mehr auf irgendeine Art der Renovierung durch den Mieter hat.
Quelle: BGH, Urt. v. 22.02.2012 - VIII ZR 205/11
Fundstelle: DRsp Nr. 2012 / 6202
zum Thema: Mietrecht
Eingestellt am 26.05.2012 von M. Vogel
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