Nach Verursacherprinzip: Polizeieinsatz darf in Rechnung gestellt werden

Mitunter ist es Aufgabe der Polizei, hilflose Personen aufzugreifen und an einen sicheren Ort zu
bringen. Die dabei entstehenden Kosten kann sie dem Betroffenen in Rechnung stellen.
Ein an Demenz Erkrankter wurde von der Polizei im öffentlichen Verkehrsraum aufgegriffen und
zurück in das Heim gebracht, in dem er lebte. Dafür stellte sie ihm 65 EUR auf Grundlage des
niedersächsischen Landesrechts in Rechnung. Andere Bundesländer verfügen über vergleichbare
Regelungen.
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Dass die Polizei den Mann aufgegriffen und zurück ins Heim gebracht hat, war rechtens. Es hätte
eine Gefahr für ihn selbst und andere dargestellt, wenn er sich länger allein im öffentlichen
Verkehrsraum aufgehalten hätte. Inwieweit der Mann in der Lage war, sein Verhalten zu steuern,
spielt dabei keine Rolle.
Hinweis: Die Entscheidung ist nicht auf Demenzkranke beschränkt. Künftig muss jeder, der
einen Polizeieinsatz verursacht, nicht nur mit eventuellem Ärger rechnen, sondern auch mit
Kosten. Einen Anspruch darauf, dass die Polizei kostenlos tätig wird, gibt es nämlich nicht.

Quelle: OVG Lüneburg, Urt. v. 26.01.2012 - 11 LB 226/11

Fundstelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de

zum Thema: Sonstiges



Eingestellt am 14.09.2012 von M. Vogel
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