Schadenminimierungspflicht des Vermieters: Inkassoaufwand als nicht umlagefähige Verwaltungskosten nicht auf Mieter umlegbar

Vermieter dürfen nicht ohne weiteres offene Forderungen durch ein Inkassobüro eintreiben
lassen und die Kosten vom Mieter ersetzt verlangen.
Eine Vermieterin verlangte eine Nachzahlung aus einer Heizkostenabrechnung, welcher der
Mieter widersprach. Kurz nach Übersendung der Abrechnung erhielt der Mieter bereits eine
Mahnung. Er zahlte nicht und die Vermieterin übergab die Angelegenheit an ein
Inkassounternehmen, eine Tochtergesellschaft der Vermieterin. In dem nachfolgenden
gerichtlichen Rechtsstreit ging es sodann auch um die Erstattung dieser Inkassokosten.
Das Amtsgericht Dortmund urteilte, dass die Vermieterin über ausreichendes, kaufmännisch
ausgebildetes Personal verfüge. Daher sei eine Beauftragung des Inkassoinstituts nicht notwendig
gewesen. Es widerspricht außerdem der Schadenminderungspflicht. Gegen die Zweckmäßigkeit
des Inkassobüros sprach ebenso, dass jeder Mieter binnen eines Jahres Einwendungen gegen die
Heizkostenabrechnung vortragen kann. Dann muss sich die Vermieterin selbst mit der Sache
befassen und kann die Angelegenheiten nicht auf das Inkassobüro abwälzen, das von der
Angelegenheit selbst keine Kenntnis hat. Die Kosten waren also weder erforderlich noch
zweckmäßig.

Hinweis: Wenn Vermieter versuchen, nicht umlagefähige Verwaltungskosten auf den Schuldner
abzuwälzen, ist das nicht in Ordnung. Dazu zählen auch Inkassokosten.

Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 08.08.2012 - 425 C 6285/12

Fundstelle: www.justiz.nrw.de

zum Thema: Mietrecht



Eingestellt am 01.02.2013 von M. Vogel
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