Nur noch eine Arbeitsstätte: Arbeitnehmern winken jetzt mehr Reisekostenerstattungen

Im Juni 2011 hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zum lohnsteuerlichen Begriff der
regelmäßigen Arbeitsstätte für diejenigen Arbeitnehmer geändert, die an mehreren Orten
abwechselnd oder zugleich tätig sind. Denkbar ist dies beispielsweise bei einem Springer in
unterschiedlichen Filialen oder einem Bezirksmanager mit mehreren Geschäftsstellen. Im
Gegensatz zu früher kann ein Arbeitnehmer nur noch eine einzige - oder sogar überhaupt keine -
regelmäßige Arbeitsstätte haben.
Entscheidend für die Zuordnung ist der qualitative Mittelpunkt der Arbeit. Wird der Betriebssitz
des Arbeitgebers zwar regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken aufgesucht, ohne dort der
eigentlichen Tätigkeit nachzugehen, ist dieser Ort keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr.
Die positiven steuerlichen Auswirkungen dieser Veränderung lassen sich jetzt auch in der Praxis
- zumindest für die Einkommensteuererklärung 2011 - umsetzen, denn die Finanzverwaltung
wendet sie in allen offenen Fällen an. In der Regel ist nun von einer regelmäßigen Arbeitsstätte
auszugehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund dienstrechtlicher oder arbeitsvertraglicher
Festlegungen
einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder
in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers tätig werden soll - und zwar
arbeitstäglich,
je Arbeitswoche für einen vollen Arbeitstag oder
zu mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit.
Wollen beispielsweise Angestellte im Außendienst abweichend von diesem Grundsatz eine
andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder überhaupt keine regelmäßige Arbeitsstätte
geltend machen, müssen sie dem Finanzamt nachweisen oder zumindest plausibel machen, wo
sich der qualitative Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit befindet.

Für Arbeitnehmer hat diese Rechtsprechungsänderung die erfreuliche Konsequenz, dass sie in der
Praxis
seltener die Pendlerpauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer und öfter 0,30 EUR
pro gefahrenem Streckenkilometer (nach Dienstreisegrundsätzen) als Werbungskosten
geltend machen können,
Verpflegungsmehraufwendungen von bis zu 24 EUR pro Reise geltend machen dürfen,
bei der Benutzung eines Dienstwagens weniger geldwerten Vorteil versteuern müssen, wenn
Sie diesen seltener für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutzen,
ihre Aufwendungen öfter vom Arbeitgeber als Reisekosten steuerfrei erstatten lassen können
und
die schwierigen Berechnungen des geldwerten Vorteils beim Firmenwagen wegen mehrerer
regelmäßiger Arbeitsstätten und das Aufteilen beim Aufsuchen mehrerer Tätigkeitsstätten
seltener vornehmen müssen.

Quelle: BMF-Schreiben v. 15.12.2011 - IV C 5 - S 2353/11/10010
BFH, Urt. v. 09.06.2011 - VI R 55/10
BFH, Urt. v. 09.06.2011 - VI R 36/10
BFH, Urt. v. 09.06.2011 - VI R 58/09
Fundstelle: www.bundesfinanzministerium.de, www.stx-premium.de

zum Thema: Sonstiges



Eingestellt am 29.04.2012 von M. Vogel
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