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Persönlichkeitsschutz: A.C.A.B. ist eine Beleidigung
Beleidigungen dürfen nicht geduldet werden - auch dann nicht, wenn sie in einer fremden
Sprache in Erscheinung treten.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat ein erstinstanzliches Urteil bestätigt. Einem Angeklagten wurde vorgeworfen, er habe bei einem Fußballspiel des Karlsruher SC gegen den VfL Bochum
im Fanblock des Wildparkstadions ein Plakat mit der Aufschrift "A.C.A.B." hochgehalten. Das
bedeutet: "All cops are bastards", zu Deutsch: "Alle Polizisten sind Bastarde". Zwar lasse das Plakat mehrere Deutungsmöglichkeiten zu und es ist derjenigen der Vorzug zu geben, die als
Äußerung von einem Grundrecht gedeckt ist. Hier jedoch ist das Plakat so zu verstehen, als dass
die beim Spiel eingesetzten Polizeibeamten beleidigt werden sollten.
Damit handelt es sich nicht um eine straflose Kritik, sondern schlicht und ergreifend um eine
verunglimpfende Bezeichnung der bei dem Spiel eingesetzten Polizeibeamten als "Bastarde".
Sprache in Erscheinung treten.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat ein erstinstanzliches Urteil bestätigt. Einem Angeklagten wurde vorgeworfen, er habe bei einem Fußballspiel des Karlsruher SC gegen den VfL Bochum
im Fanblock des Wildparkstadions ein Plakat mit der Aufschrift "A.C.A.B." hochgehalten. Das
bedeutet: "All cops are bastards", zu Deutsch: "Alle Polizisten sind Bastarde". Zwar lasse das Plakat mehrere Deutungsmöglichkeiten zu und es ist derjenigen der Vorzug zu geben, die als
Äußerung von einem Grundrecht gedeckt ist. Hier jedoch ist das Plakat so zu verstehen, als dass
die beim Spiel eingesetzten Polizeibeamten beleidigt werden sollten.
Damit handelt es sich nicht um eine straflose Kritik, sondern schlicht und ergreifend um eine
verunglimpfende Bezeichnung der bei dem Spiel eingesetzten Polizeibeamten als "Bastarde".
Hinweis: Grundrechte kollidieren miteinander und sind gegeneinander abzuwägen. Bei
Beleidigungen und Schmähkritik überwiegt das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen, und das
Recht zur freien Meinungsäußerung muss zurückstehen.
Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.07.2012 - 1 (8) Ss 64/12 - AK 40/12
zum Thema: Sonstiges
Eingestellt am 09.01.2013 von M. Vogel
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