Pflegegeld für Enkelkinder auch für Großeltern

Der Fall:
Die Klägerin nahm ihre Enkelkinder bei sich auf, da ihre Tochter und alleinerziehende Mutter nicht in der Lage war, die Kinder angemessen zu erziehen und zu versorgen. Das Amtsgericht übertrug ihr die elterliche Sorge.
Daraufhin beantragte die Klägerin beim Jugendamt Kostenübernahme für die Vollzeitpflege. Der Antrag auf Pflegegeld wurde abgelehnt. Das Jugendamt begründete dies damit, dass die Kinder a bisher schon gut bei der Klägerin untergebracht seien und auch Bereitschaft zur unentgeltlichen Übernahme der Pflege bestehe.

Dagegen erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht, welches der Klage stattgab und das Jugendamt zur Zahlung von Pflegegeld verpflichtete.

Das Jugendamt legte Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht gab der der Berufung statt. Nach dessen Auffassung sei Pflegegeld nicht zu zahlen, weil die Klägerin ihre Bereitschaft zur weiteren unentgeltlichen Pflege nicht zurückgezogen habe und das Jugendamt so vor die Wahl gestellt hätte, ihr Pflegegeld zu gewähren oder die Betreuung einzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht änderte diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ab. Der Antrag der Klägerin wurde mit fehlerhaften Erwägungen abgelehnt. Nachdem die Eltern als Erziehungsberechtigte ausgefallen waren bestand ein dringend zu deckender erzieherischer Bedarf, der durch die Klägerin abgedeckt wurde. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Hilfen zur Erziehung seien daher erfüllt.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist es für einen Anspruch auf Pflegegeld nicht erforderlich, dass die Großeltern erklären, sie werden die Pflege und Erziehung nicht übernehmen, wenn kein Pflegegeld gezahlt werde. Seit einer 2005 in Kraft getretenen Gesetzesänderung sei die Vollzeitpflege durch unterhaltspflichtige und eben auch die Gewährung von Pflegegeld unter erleichterten Bedingungen zugelassen worden.

Die vom Jugendamt vertretene Auffassung, die früher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertreten wurde, ist zwischenzeitlich überholt.

Quelle: BVerwG, Urteil vom 09.12.2014, AZ 5 C 32/13
Zum Thema: Pflegegeld an unterhaltspflichtige Großeltern und Verwandte, Vollzeitpflege



Eingestellt am 18.02.2015 von D. Köhn-Huck
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