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Presserecht und Informationsinteresse: Zulässige Berichterstattung über schwere Erkrankung von Prominenten
Immer wieder wehren sich Prominente gegen Veröffentlichungen über ihr Privatleben. Dass dies
nicht immer so einfach ist, zeigt ein neuer Fall des Bundesgerichtshofs (BGH).
Eine prominente Entertainerin, Comedy-Darstellerin und Kabarettistin ging gegen einen
Zeitungsverlag vor. In einer seiner Ausgaben wurde in einem Bericht über die Erkrankung einer
bekannten Sportmoderatorin auch darüber geschrieben, dass die Klägerin ebenso erkrankt sei.
Insbesondere klagte diese gegen die Titelseite einer Ausgabe, auf der ein Portraitfoto von ihr und
der Sportmoderatorin als Fotomontage zu sehen war. Dort stand unter anderem: "Koma nach
Routine-OP. Erleidet sie das gleiche Schicksal wie G.K.? ... Unwillkürlich denkt man an einen
Parallelfall - an G.K. ... Die prominente Kölner Schauspielerin wurde vor genau einem Jahr von
heute auf morgen aus der Tournee herausgerissen. Werden wir auf sie warten müssen wie auf
G.K.?"
Der BGH hat eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der prominenten Entertainerin
festgestellt. Allerdings muss sie diese im Rahmen der Abwägung dulden. Das
Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Recht auf freie Meinungsäußerung überwiegen.
Entscheidend war auch, dass keine konkrete Aussage zu Art und Ursache der Erkrankung
gemacht wurde und dass die Berichterstattung nicht herabsetzend oder gar ehrverletzend war.
nicht immer so einfach ist, zeigt ein neuer Fall des Bundesgerichtshofs (BGH).
Eine prominente Entertainerin, Comedy-Darstellerin und Kabarettistin ging gegen einen
Zeitungsverlag vor. In einer seiner Ausgaben wurde in einem Bericht über die Erkrankung einer
bekannten Sportmoderatorin auch darüber geschrieben, dass die Klägerin ebenso erkrankt sei.
Insbesondere klagte diese gegen die Titelseite einer Ausgabe, auf der ein Portraitfoto von ihr und
der Sportmoderatorin als Fotomontage zu sehen war. Dort stand unter anderem: "Koma nach
Routine-OP. Erleidet sie das gleiche Schicksal wie G.K.? ... Unwillkürlich denkt man an einen
Parallelfall - an G.K. ... Die prominente Kölner Schauspielerin wurde vor genau einem Jahr von
heute auf morgen aus der Tournee herausgerissen. Werden wir auf sie warten müssen wie auf
G.K.?"
Der BGH hat eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der prominenten Entertainerin
festgestellt. Allerdings muss sie diese im Rahmen der Abwägung dulden. Das
Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Recht auf freie Meinungsäußerung überwiegen.
Entscheidend war auch, dass keine konkrete Aussage zu Art und Ursache der Erkrankung
gemacht wurde und dass die Berichterstattung nicht herabsetzend oder gar ehrverletzend war.
Hinweis: Prominente müssen als Personen des öffentlichen Lebens wesentlich größere
Einschränkungen ihres Persönlichkeitsrechts hinnehmen als übrige Bürger.
Quelle: BGH, Urt. v. 18.09.2012 - VI ZR 291/10
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de
zum Thema: Sonstiges
Eingestellt am 09.01.2013 von M. Vogel
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