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Rechte von Gewerbemietern : Kosten für Versicherungen und Centermanager durch Formularmietvertrag nicht umlegbar
Nach dem Gesetz sind Gewerbetreibende bei Abschluss eines Mietvertrags nicht so geschützt wie
private Mieter. Dennoch ist auch der Gewerbemietvertrag kein rechtsfreier Raum.
In einem Vertrag hatte sich der Mieter einer Gewerbefläche in einem Einkaufszentrum
verpflichtet, Kosten für einen Centermanager anteilsmäßig zu übernehmen. Der
Bundesgerichtshof sagte deutlich, dass eine formularmäßig vereinbarte Klausel mit nicht näher
aufgeschlüsselten Kosten eines solchen Centermanagers intransparent und deshalb unwirksam ist.
Zur Beschreibung dieses Tätigkeitsbereichs stehen weder DIN-Normen noch allgemein
anerkannte Richtlinien einer Berufsorganisation zur Verfügung. Genauso ist es mit einer Klausel
für die Übertragung der Kosten für "Versicherungen". Es ist für den Mieter unklar, welche
Kosten auf ihn zukommen. Eine Klausel zur Übertragung der Kosten für die Verwaltung ist
dagegen hinreichend bestimmt. Denn der Begriff der Verwaltung ist in der
Betriebskostenverordnung und der Berechnungsverordnung definiert. Deshalb können die
Verwaltungskosten bei Gewerberaummietverträgen umgelegt werden.
private Mieter. Dennoch ist auch der Gewerbemietvertrag kein rechtsfreier Raum.
In einem Vertrag hatte sich der Mieter einer Gewerbefläche in einem Einkaufszentrum
verpflichtet, Kosten für einen Centermanager anteilsmäßig zu übernehmen. Der
Bundesgerichtshof sagte deutlich, dass eine formularmäßig vereinbarte Klausel mit nicht näher
aufgeschlüsselten Kosten eines solchen Centermanagers intransparent und deshalb unwirksam ist.
Zur Beschreibung dieses Tätigkeitsbereichs stehen weder DIN-Normen noch allgemein
anerkannte Richtlinien einer Berufsorganisation zur Verfügung. Genauso ist es mit einer Klausel
für die Übertragung der Kosten für "Versicherungen". Es ist für den Mieter unklar, welche
Kosten auf ihn zukommen. Eine Klausel zur Übertragung der Kosten für die Verwaltung ist
dagegen hinreichend bestimmt. Denn der Begriff der Verwaltung ist in der
Betriebskostenverordnung und der Berechnungsverordnung definiert. Deshalb können die
Verwaltungskosten bei Gewerberaummietverträgen umgelegt werden.
Hinweis: Mieter von Gewerberäumen sind nicht schutzlos. An dieser Stelle muss allerdings
nochmals betont werden, dass die Kosten für die Verwaltung bei Mietverträgen über Wohnraum
grundsätzlich nicht umgelegt werden dürfen.
Quelle: BGH, Urt. v. 26.09.2012 - XII ZR 112/10
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de
zum Thema: Mietrecht
Eingestellt am 01.02.2013 von M. Vogel
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