Rechtsweg einhalten: Räumung durch Eigenmacht des Vermieters kann zu Schadensersatz führen

Immer wieder geraten Vermieter in die Versuchung, im Wege der verbotenen Eigenmacht eine
Wohnung ohne Einschalten von Gerichten und Gerichtsvollziehern zu räumen. Davon sollte der
Vermieter lieber Abstand nehmen.
Im Jahr 2000 wurde der Mieter zur Räumung und Herausgabe einer Fläche verurteilt. Erst sieben
Jahre später wurde eine Firma mit der Räumung der Fläche beauftragt, Gegenstände wurden vom
Grundstück entfernt und eingelagert. Die vom Grundstück entfernten Gegenstände hat der Mieter
jedoch nicht wieder zurückerhalten; sie waren schlichtweg nicht mehr vorhanden. Daher
verlangte er fast 90.000 EUR Schadenersatz. Der Mieter beantragte nun Prozesskostenhilfe für
die Durchsetzung dieses Schadenersatzanspruchs gegen den Vermieter. Der Mieter erhielt die
Prozesskostenhilfe, die geforderte Schadenersatzforderung jedoch lediglich in Höhe von 5.550
EUR. Dagegen legte er Beschwerde ein - allerdings erfolglos.
Trotzdem sagte das OLG Naumburg, dass ein Schadenersatzanspruch begründet ist, wenn ein
Vermieter im Wege der verbotenen Eigenmacht räumt. Hat der Vermieter dabei keine
Inventarisierung und Schätzung der geräumten Gegenstände vorgenommen, trifft ihn die
Beweispflicht zu Umfang, Bestand und Wert der Sachen, sobald er den Angaben des Mieters
widersprechen möchte.

Hinweis: Vermieter machen sich strafbar und schadenersatzpflichtig, wenn sie ohne Gericht und
Gerichtsvollzieher eine Räumung durchsetzen. Es ist schlicht und ergreifend ein rechtswidriges
Verhalten.

Quelle: OLG Naumburg , Beschl. v. 18.05.2012 - 1 W 17/12

Fundstelle: www.sachsen-anhalt.de

zum Thema: Mietrecht



Eingestellt am 30.01.2013 von M. Vogel
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