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Schmerzensgeld wegen kaputter Zugtoilette
Die Klägerin war im Oktober 2014 mit einem Zug von Koblenz nach Trier gefahren. Die Fahrt dauerte fast 2 Stunden. Während der Fahrt konnte sie die Toilette des Zuges nicht nutzen, da diese defekt war. Darauf war die Klägerin vor Fahrtantritt nicht hingewiesen worden.
Die Frau musste aber dringend zur Toilette. Nach ihrer Ankunft in Trier schaffte sie es dann leider nicht mehr rechtzeitig auf die Toilette.
Das Amtsgericht Trier hat der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 200 € zugesprochen. Sie warf der Deutschen Bahn ein Organisationsverschulden vor, welches zu einem „körperlichen Unwohlsein“ der Klägerin geführt habe, sodass ein Schmerzensgeld gerechtfertigt sei.
Quelle: Redaktion beck-aktuell, Verlag C. H. Beck, 22. Juli 2015
Urteil des Amtsgerichts Trier vom 21.7.2015, Aktenzeichen 6 C 62/15
zu den Themen: Schmerzensgeld, körperliches Unwohlsein, defekte Toilette, Zug, Rechtsanwalt, Schwerin
Eingestellt am 23.07.2015 von D. Köhn-Huck
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