Schönheitsreparaturklausel: Kurze Verjährungsfrist bei Rückforderungsansprüchen gilt auch für Mieter

Verlangt der Vermieter für Schäden an der Mietsache oder für nicht durchgeführte
Schönheitsreparaturen Geld, muss er dies binnen sechs Monaten nach Wohnungsrückgabe tun.
Ist der Mieter nicht verpflichtet, selbsttätig Schönheitsreparaturen durchzuführen, zahlt dem
Vermieter aber für deren Durchführung eine fälschlicherweise verlangte Summe, kann auch der
berechtigte Rückforderungsanspruch des Mieters verjähren.
Mieter und Vermieter hatten im Mietvertrag die Pflicht zur Durchführung von
Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen. Die Klausel war jedoch unwirksam, so dass die
Verpflichtung auf den Vermieter zurückfiel. Davon hatte aber zumindest der Mieter zunächst
keine Kenntnis. Als der Mieter im Juli 2007 Schönheitsreparaturen durchführen wollte, wurde
ihm das vom Vermieter untersagt, da ohnehin Modernisierungsarbeiten durchgeführt werden
sollten. Stattdessen forderte der Vermieter einen Betrag von über 7.000 EUR, den der Mieter
auch zahlte. Beide Parteien waren zu diesem Zeitpunkt der Auffassung, dass die
Mietvertragsklausel rechtmäßig und der Mieter zur Schönheitsreparatur somit verpflichtet war.
Da er diese nicht selber durchführen musste, sollte er zahlen.
Offensichtlich hat der Mieter die Angelegenheit im Anschluss rechtlich prüfen lassen und im Jahr
2009 den von ihm gezahlten Betrag zurückgefordert. Im Jahr 2010 erhob er Klage gegen seinen
Vermieter, der sich allerdings auf die Verjährung berief. Und das zu Recht, wie der
Bundesgerichtshof entschied. Sämtliche Ansprüche, die ein Mieter wegen der Durchführung von
Schönheitsreparaturen gegen seinen Vermieter erhebt, unterliegen ebenso der kurzen Verjährung
von sechs Monaten - demnach auch der Rückforderungsanspruch.
Hinweis: Mieter mit älteren Mietverträgen sollten Klauseln zu Schönheitsreparaturen
grundsätzlich rechtlich prüfen lassen. Vielfach sind diese unwirksam. Vermieter sollten im
eigenen Interesse stets nur wirklich aktuelle Mietvertragsformulare verwenden. Die
Rechtsprechung ändert sich in diesem Bereich so schnell, dass sie nur dadurch umfassend
geschützt sind.

Quelle: BGH, Urt. v. 20.06.2012 - VIII ZR 12/12

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

zum Thema: Mietrecht



Eingestellt am 02.10.2012 von M. Vogel
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