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Schriftform bei Mietverträgen: Verwendung eines Firmenstempels ersetzt fehlende Unterschriften der Mitgesellschafter
Die Verwendung eines Stempels unter einem Mietvertrag kann ungeahnte Rechtsfolgen auslösen.
Eine Sozietät von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern wurde als Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR) geführt. Diese hatte Räume für zehn Jahre angemietet. Bei Abschluss
des Mietvertrags unterschrieb nur einer der Gesellschafter und fügte einen Stempel der Sozietät
neben seine Unterschrift ein. Als die GbR dann später das Mietverhältnis vor Ablauf der zehn
Jahre auflösen wollte, bediente man sich folgender Argumentation: Der Mietvertrag sei nur von
einem Gesellschafter unterschrieben worden, das hätte der erforderlichen Schriftform nicht
genügt - schließlich sei für Mietverträge über eine längere Laufzeit als für ein Jahr eben jene
Schriftform vorgeschrieben.
Das sah der Bundesgerichtshof allerdings anders. Die Unterschriften der übrigen Gesellschafter
waren nicht erforderlich, denn durch den Stempel neben der Unterschrift weist sich der
Unterschreibende als entsprechend unterschriftsberechtigt für den Stempelaussteller aus - also in
diesem Fall für die GbR.
Eine Sozietät von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern wurde als Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR) geführt. Diese hatte Räume für zehn Jahre angemietet. Bei Abschluss
des Mietvertrags unterschrieb nur einer der Gesellschafter und fügte einen Stempel der Sozietät
neben seine Unterschrift ein. Als die GbR dann später das Mietverhältnis vor Ablauf der zehn
Jahre auflösen wollte, bediente man sich folgender Argumentation: Der Mietvertrag sei nur von
einem Gesellschafter unterschrieben worden, das hätte der erforderlichen Schriftform nicht
genügt - schließlich sei für Mietverträge über eine längere Laufzeit als für ein Jahr eben jene
Schriftform vorgeschrieben.
Das sah der Bundesgerichtshof allerdings anders. Die Unterschriften der übrigen Gesellschafter
waren nicht erforderlich, denn durch den Stempel neben der Unterschrift weist sich der
Unterschreibende als entsprechend unterschriftsberechtigt für den Stempelaussteller aus - also in
diesem Fall für die GbR.
Hinweis: Vorsicht bei der Benutzung von Stempeln: Wer einen anderen befugt, seinen
Firmenstempel zu benutzen, haftet in aller Regel auch für die abgeschlossenen Verträge.
Quelle: BGH, Urt. v. 23.01.2013 - XII ZR 35/11
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de
zum Thema: Mietrecht/ Schriftform / Unterschrift
Eingestellt am 05.05.2013 von M. Vogel
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