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Strenge Anforderungen: Kopie eines Testaments kann nach intensiver Prüfung ausreichen
Für die Erbschaft durch ein Testament muss das Testament grundsätzlich im Original vorliegen.
Ausnahmsweise kann jedoch auch eine Kopie des Testaments genügen.
Im entschiedenen Fall lag nur eine Kopie des Testaments vor. Das Original war unauffindbar.
Die Witwe des Verstorbenen konnte aber genau angeben, wann dieser unter welchen Umständen
das Testament mit dem der Kopie zu entnehmenden Inhalt geschrieben hatte und wie sie an die
Kopie gelangt war. Was der Verstorbene mit dem Original gemacht hatte, wusste sie nicht.
Anzeichen dafür, dass der Verstorbene sein Testament später widerrufen hatte, gab es nicht.
Das Testament war - bewiesen durch die Aussage der Ehefrau - ohne Willen des Verstorbenen
verlorengegangen, vernichtet bzw. unauffindbar. Deshalb genügte die Kopie des Testaments. Den
Nachweis, dass der Verstorbene das Testament nicht widerrufen hatte, musste der Erbe nicht
erbringen.
Hinweis: Die Ehefrau wurde eindringlich und umfassend befragt, die Glaubhaftigkeit ihrer
Aussage und die Glaubwürdigkeit ihrer Person wurden intensiv geprüft. Die Kopie eines
Testaments wird nur in seltenen Fällen dem Original gleichgestellt - die Anforderungen sind in
dieser Hinsicht sehr streng.
Ausnahmsweise kann jedoch auch eine Kopie des Testaments genügen.
Im entschiedenen Fall lag nur eine Kopie des Testaments vor. Das Original war unauffindbar.
Die Witwe des Verstorbenen konnte aber genau angeben, wann dieser unter welchen Umständen
das Testament mit dem der Kopie zu entnehmenden Inhalt geschrieben hatte und wie sie an die
Kopie gelangt war. Was der Verstorbene mit dem Original gemacht hatte, wusste sie nicht.
Anzeichen dafür, dass der Verstorbene sein Testament später widerrufen hatte, gab es nicht.
Das Testament war - bewiesen durch die Aussage der Ehefrau - ohne Willen des Verstorbenen
verlorengegangen, vernichtet bzw. unauffindbar. Deshalb genügte die Kopie des Testaments. Den
Nachweis, dass der Verstorbene das Testament nicht widerrufen hatte, musste der Erbe nicht
erbringen.
Hinweis: Die Ehefrau wurde eindringlich und umfassend befragt, die Glaubhaftigkeit ihrer
Aussage und die Glaubwürdigkeit ihrer Person wurden intensiv geprüft. Die Kopie eines
Testaments wird nur in seltenen Fällen dem Original gleichgestellt - die Anforderungen sind in
dieser Hinsicht sehr streng.
Quelle: OLG Naumburg, Beschl. v. 29.03.2012 - 2 WX 60/11
Fundstelle: www.sachsen-anhalt.de
zum Thema: Sonstiges
Eingestellt am 14.09.2012 von M. Vogel
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