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Testamentsauslegung: Anstehende Operation ist Anlass, deren Ausgang nicht Bedingung der Erbeinsetzung
Ein Mann errichtete handschriftlich sein Testament anlässlich einer bevorstehenden
Gallenoperation. Er leitete das zugunsten seiner Freundin erstellte Testament mit den Worten
"Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen ..." ein. Der Mann überlebte die Operation
und starb erst Jahre später.
Nun machten jedoch Verwandte des Mannes geltend, seine Erben zu sein. Das Testament und die
dortige Erbeinsetzung der Freundin hätten nur Gültigkeit gehabt, wenn der Mann infolge der
Gallenoperation gestorben wäre. Da er aber viel später und nicht wegen dieses Eingriffs starb,
habe das Testament keine Bedeutung. Sie seien deshalb als Verwandte seine Erben geworden.
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Die Freundin argumentierte, dass nicht angenommen werden könne, der Mann habe ihre
Einsetzung als Erbin davon abhängig machen wollen, dass er aufgrund der zur Zeit der
Testamentserrichtung anstehenden Gallenoperation sterbe. Vielmehr sei dieser Eingriff nur der
Anlass gewesen, das Testament zu errichten. Gültigkeit habe es deshalb auch danach weiterhin
gehabt, weshalb sie auch Erbin geworden sei.
Das Gericht folgte der Ansicht der Freundin. Dass sie nur erben sollte, wenn der Mann bei der
Gallenoperation verstirbt, sei dem Testament nicht zu entnehmen. Den möglichen Tod wegen der
Operation wertete das Gericht deshalb nicht als Bedingung, sondern lediglich als Anlass der
Erbeinsetzung.
Gallenoperation. Er leitete das zugunsten seiner Freundin erstellte Testament mit den Worten
"Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen ..." ein. Der Mann überlebte die Operation
und starb erst Jahre später.
Nun machten jedoch Verwandte des Mannes geltend, seine Erben zu sein. Das Testament und die
dortige Erbeinsetzung der Freundin hätten nur Gültigkeit gehabt, wenn der Mann infolge der
Gallenoperation gestorben wäre. Da er aber viel später und nicht wegen dieses Eingriffs starb,
habe das Testament keine Bedeutung. Sie seien deshalb als Verwandte seine Erben geworden.
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Die Freundin argumentierte, dass nicht angenommen werden könne, der Mann habe ihre
Einsetzung als Erbin davon abhängig machen wollen, dass er aufgrund der zur Zeit der
Testamentserrichtung anstehenden Gallenoperation sterbe. Vielmehr sei dieser Eingriff nur der
Anlass gewesen, das Testament zu errichten. Gültigkeit habe es deshalb auch danach weiterhin
gehabt, weshalb sie auch Erbin geworden sei.
Das Gericht folgte der Ansicht der Freundin. Dass sie nur erben sollte, wenn der Mann bei der
Gallenoperation verstirbt, sei dem Testament nicht zu entnehmen. Den möglichen Tod wegen der
Operation wertete das Gericht deshalb nicht als Bedingung, sondern lediglich als Anlass der
Erbeinsetzung.
Hinweis: Das Testamt hätte klarer formuliert werden können. Bei der Testamentserrichtung sollte
man sich Zeit nehmen und mit Bedacht handeln. Sinnvoll ist es, fachliche Hilfe in Anspruch zu
nehmen.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 15.05.2012 - 31 Wx 244/11
zum Thema: Sonstiges
Eingestellt am 01.12.2012 von M. Vogel
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