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Übergangsregelung im Urheberrecht: Schutzdauer für Künstler- und Tonträgerhersteller verlängert
Während von Teilen der Politik die völlige Aufhebung jeglicher Urheberrechte gefordert wird,
hat demgegenüber das Bundeskabinett nun einen Entwurf zur Änderung des Urhebergesetzes
beschlossen.
Die Bundesregierung musste außerdem handeln, um die Richtlinie 2011/77/EU der Europäischen
Union in nationales Recht umzusetzen. Die wesentliche Änderung: Die Schutzdauer von Rechten
des ausübenden Künstlers und des Tonträgerherstellers wird von 40 auf nunmehr 70 Jahre verlängert. Die Übergangsregelung ist so gestaltet, dass Aufzeichnungen und Darbietungen
ausübender Künstler erfasst werden, deren Schutzdauer am 01.11.2013 noch nicht erloschen ist
und die nach dem 01.11.2013 entstehen. Die Künstler erhalten zudem für den Zeitraum der
verlängerten Schutzdauer noch einen zusätzlichen Vergütungsanspruch in Höhe von 20 % der
Einnahmen des Tonträgerherstellers.
Hinweis: In Deutschland existiert ein funktionierendes Urheberrecht. Das abzuschaffen dürfte
auch auf politischer Ebene schwer werden, insbesondere wenn es sich gegen das europäische
Gemeinschaftsrecht richtet.
hat demgegenüber das Bundeskabinett nun einen Entwurf zur Änderung des Urhebergesetzes
beschlossen.
Die Bundesregierung musste außerdem handeln, um die Richtlinie 2011/77/EU der Europäischen
Union in nationales Recht umzusetzen. Die wesentliche Änderung: Die Schutzdauer von Rechten
des ausübenden Künstlers und des Tonträgerherstellers wird von 40 auf nunmehr 70 Jahre verlängert. Die Übergangsregelung ist so gestaltet, dass Aufzeichnungen und Darbietungen
ausübender Künstler erfasst werden, deren Schutzdauer am 01.11.2013 noch nicht erloschen ist
und die nach dem 01.11.2013 entstehen. Die Künstler erhalten zudem für den Zeitraum der
verlängerten Schutzdauer noch einen zusätzlichen Vergütungsanspruch in Höhe von 20 % der
Einnahmen des Tonträgerherstellers.
Hinweis: In Deutschland existiert ein funktionierendes Urheberrecht. Das abzuschaffen dürfte
auch auf politischer Ebene schwer werden, insbesondere wenn es sich gegen das europäische
Gemeinschaftsrecht richtet.
Fundstelle: www.bmj.de
zum Thema: Sonstiges
Eingestellt am 09.01.2013 von M. Vogel
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