Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit: Ein Sachverständiger muss neutral begutachten können

Ein Gericht benötigt zur Sachverhaltsfeststellung häufig entsprechende Gutachter. Ein solcher
Sachverständiger muss jedoch unabhängig sein. In Zeiten des Internets sollte er vorsichtig sein,
was er auf seinem Webauftritt veröffentlicht.
In dem Fall ging es um den Schadenersatzprozess einer Patientin gegen eine Klinik, die sie
angeblich falsch behandelt hatte. Das Gericht bestellte einen Sachverständigen, der ein
diesbezügliches Gutachten erstellte. Das Problem: Auf der Homepage des Sachverständigen
weist dieser ausdrücklich und mehrfach auf seine Patientennähe hin und er unterstellt
Klinikbetreibern organisatorische Mängel, Behandlungsfehler und Gewinnstreben. Daraufhin
wurde der Sachverständige von den Beklagten wegen Befangenheitsbedenken abgelehnt. Das
Landgericht wies den Antrag zurück - das Oberlandesgericht Koblenz gab ihm allerdings statt.
Denn die Homepage rechtfertigt Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit und
Unvoreingenommenheit. Daher muss das Landgericht nun ein Gutachten eines weiteren
Sachverständigen einholen.

Hinweis: Stets sollte von Betroffenen ein Blick auf den Internetauftritt des gerichtlich bestellten
Sachverständigen geworfen werden, denn in aller Regel ist dessen Gutachten fallentscheidend.
Hier sollte jedoch im Sinne aller vermieden werden, den Eindruck einer Voreingenommenheit zu
erwecken.

Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 24.01.2013 - 4 W 645/12

Fundstelle: www.justiz.rlp.de

zum Thema: Gutachter / Befangenheit



Eingestellt am 06.04.2013 von M. Vogel
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