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Unstimmigkeiten nach Eigentümerversammlung: Klagen gegen denselben Beschluss sind gemeinsam zu verhandeln und zu entscheiden
Häufig klagen mehrere Wohnungseigentümer gegen Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft. Wie prozessual damit zu verfahren ist, entschied der
Bundesgerichtshof (BGH).
Ein Wohnungseigentümer legte eine Mängelklage ein und beantragte, dieWohnungseigentümergemeinschaft zur Zustimmung zu einem entsprechenden Beschluss zu
verurteilen. Die Eigentümerversammlung hatte zuvor mehrheitlich einen Beschluss abgelehnt,
wonach die Kosten für den Austausch von Fenstern jeweils den einzelnen Wohnungseigentümern
auferlegt werden sollten. Andere Wohnungseigentümer hatten diesen Beschluss bereits ebenfalls
gerichtlich angefochten.
Das Amtsgericht hat beide Klagen abgewiesen und die Angelegenheit landete letztendlich vor
dem BGH. Dieser entschied, dass die Verfahren hätten verbunden werden müssen. Werden zwei
Klagen gegen denselben Beschluss der Wohnungseigentümer eingereicht, sind sie gemeinsam zu verhandeln und zu entscheiden.
Bundesgerichtshof (BGH).
Ein Wohnungseigentümer legte eine Mängelklage ein und beantragte, dieWohnungseigentümergemeinschaft zur Zustimmung zu einem entsprechenden Beschluss zu
verurteilen. Die Eigentümerversammlung hatte zuvor mehrheitlich einen Beschluss abgelehnt,
wonach die Kosten für den Austausch von Fenstern jeweils den einzelnen Wohnungseigentümern
auferlegt werden sollten. Andere Wohnungseigentümer hatten diesen Beschluss bereits ebenfalls
gerichtlich angefochten.
Das Amtsgericht hat beide Klagen abgewiesen und die Angelegenheit landete letztendlich vor
dem BGH. Dieser entschied, dass die Verfahren hätten verbunden werden müssen. Werden zwei
Klagen gegen denselben Beschluss der Wohnungseigentümer eingereicht, sind sie gemeinsam zu verhandeln und zu entscheiden.
Hinweis: Dieses Urteil des BGH ergibt Sinn. Denn auf diese Weise kann es nicht geschehen, dass
ein Amtsgericht - aus welchen Gründen auch immer - bei einer identischen Sachlage
unterschiedliche Urteile fällt.
Quelle: BGH, Urt. v. 26.10.2012 - V ZR 7/12
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de
zum Thema: Mietrecht
Eingestellt am 30.01.2013 von M. Vogel
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