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Verzögerungen im Luftverkehr: Entschädigung bei Flugverspätung von mehr als drei Stunden
Eine günstige Entscheidung für Fluggäste hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) gefällt.
Eine Passagierin hatte einen Flug gebucht, der von Bremen über Paris und Brasilien nach
Paraguay führen sollte. Der Flug hatte jedoch bereits zu Beginn eine Abflugverspätung von fast
zweieinhalb Stunden. Dadurch verpasste sie ihren Anschlussflug von Paris nach Brasilien sowie
den weiteren Anschlussflug nach Paraguay. Die Folge: Eine elfstündige Verspätung. Sie wollte
nun Schadenersatz in Höhe von 600 EUR nach der Verordnung über Ausgleichs- und
Unterstützungsleistungen für Fluggäste erhalten. Die deutschen Gerichte sprachen ihr diese
Zahlung zunächst auch zu. Die Fluggesellschaft legte dagegen Revision ein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) wollte nun vom EuGH erfahren, ob einem Passagier eine
Ausgleichszahlung zusteht, wenn die Verspätung eines Flugs bei Abflug weniger als drei
Stunden beträgt, das Endziel aber mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreicht wird.
Der EuGH bejahte die Frage des BGH. Die Ausgleichszahlung ist unabhängig von einer
Verspätung beim Abflug.
Hinweis: Luftfahrtunternehmen können allerdings auch weiterhin versuchen nachzuweisen, dass
eine Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Lassen sich diese nicht mit
allen zumutbaren Maßnahmen vermeiden, gibt es eine Entschädigungszahlung.
Eine Passagierin hatte einen Flug gebucht, der von Bremen über Paris und Brasilien nach
Paraguay führen sollte. Der Flug hatte jedoch bereits zu Beginn eine Abflugverspätung von fast
zweieinhalb Stunden. Dadurch verpasste sie ihren Anschlussflug von Paris nach Brasilien sowie
den weiteren Anschlussflug nach Paraguay. Die Folge: Eine elfstündige Verspätung. Sie wollte
nun Schadenersatz in Höhe von 600 EUR nach der Verordnung über Ausgleichs- und
Unterstützungsleistungen für Fluggäste erhalten. Die deutschen Gerichte sprachen ihr diese
Zahlung zunächst auch zu. Die Fluggesellschaft legte dagegen Revision ein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) wollte nun vom EuGH erfahren, ob einem Passagier eine
Ausgleichszahlung zusteht, wenn die Verspätung eines Flugs bei Abflug weniger als drei
Stunden beträgt, das Endziel aber mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreicht wird.
Der EuGH bejahte die Frage des BGH. Die Ausgleichszahlung ist unabhängig von einer
Verspätung beim Abflug.
Hinweis: Luftfahrtunternehmen können allerdings auch weiterhin versuchen nachzuweisen, dass
eine Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Lassen sich diese nicht mit
allen zumutbaren Maßnahmen vermeiden, gibt es eine Entschädigungszahlung.
Quelle: EuGH, Urt. v. 26.02.2013 - C-11/11
Fundstelle: http://curia.europa.eu
zum Thema: Flugverspätung / Ausgleichsanspruch
Eingestellt am 05.05.2013 von M. Vogel
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