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Wesentliche Gebäudebestandteile: Nach Grundstücksteilung muss der Öltank des Nachbargrundstücks nicht geduldet werden
Gibt es einen Anspruch auf Beseitigung des Öltanks vom Nachbargrundstück? Wie kann es
überhaupt dazu kommen, dass jemand einen Öltank auf einem Nachbargrundstück vergräbt?
Ein Grundstückseigentümer hatte seinen Heizöltank für die Ölheizung des Wohnhauses in die
Erde einbauen lassen. Nach einer Grundstücksteilung befanden sich Wohnhaus und Öltank
plötzlich auf verschiedenen Grundstücken. Jahrzehnte später - die ursprünglich Beteiligten waren
längst verstorben bzw. keine Eigentümer mehr - kam es zum Streit. Denn die Eigentümer des
Nachbargrundstücks verlangten nun, dass der Heizöltank von ihrem Grundstück entfernt wird.
Und das zu Recht.
Laut Bundesgerichtshof (BGH) ist der Öltank wesentlicher Bestandteil des Wohngebäudes.
Wesentliche Bestandteile sind nicht nur die Gegenstände, die in das Haus selbst eingefügt
werden, sondern auch solche, die außerhalb des Gebäudes vorhanden sind. Die juristische
Teilung des Grundstücks hat daran nichts geändert. Die Nachbarn müssen nun den Öltank auf
ihrem Grundstück nicht mehr dulden. Es besteht ein Beseitigungsanspruch, der auch nicht
verjährt war. Denn zu einer Duldung des Tanks waren die Nachbarn ohnehin nicht verpflichtet.
Der Tank kann ferner auch ohne Beschädigung weiterer Gebäudeteile ausgebaut und durch einen
neuen Tank auf dem eigenen Grundstück ersetzt werden.
überhaupt dazu kommen, dass jemand einen Öltank auf einem Nachbargrundstück vergräbt?
Ein Grundstückseigentümer hatte seinen Heizöltank für die Ölheizung des Wohnhauses in die
Erde einbauen lassen. Nach einer Grundstücksteilung befanden sich Wohnhaus und Öltank
plötzlich auf verschiedenen Grundstücken. Jahrzehnte später - die ursprünglich Beteiligten waren
längst verstorben bzw. keine Eigentümer mehr - kam es zum Streit. Denn die Eigentümer des
Nachbargrundstücks verlangten nun, dass der Heizöltank von ihrem Grundstück entfernt wird.
Und das zu Recht.
Laut Bundesgerichtshof (BGH) ist der Öltank wesentlicher Bestandteil des Wohngebäudes.
Wesentliche Bestandteile sind nicht nur die Gegenstände, die in das Haus selbst eingefügt
werden, sondern auch solche, die außerhalb des Gebäudes vorhanden sind. Die juristische
Teilung des Grundstücks hat daran nichts geändert. Die Nachbarn müssen nun den Öltank auf
ihrem Grundstück nicht mehr dulden. Es besteht ein Beseitigungsanspruch, der auch nicht
verjährt war. Denn zu einer Duldung des Tanks waren die Nachbarn ohnehin nicht verpflichtet.
Der Tank kann ferner auch ohne Beschädigung weiterer Gebäudeteile ausgebaut und durch einen
neuen Tank auf dem eigenen Grundstück ersetzt werden.
Hinweis: Es zeigt sich wieder einmal, dass bei der Grundstücksteilung schlicht und ergreifend
vergessen wurde, das Problem zu regeln. Wäre genau dies geschehen, hätte dieser Rechtsstreit bis
zum BGH nicht geführt werden müssen.
Quelle: BGH, Urt. v. 19.10.2012 - V ZR 263/11
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de
zum Thema: Grundstücksrecht / 2 Grundstücke / Öltank / Grundstücksteilung
Eingestellt am 05.05.2013 von M. Vogel
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