Wohnrecht versus Nießbrauchsrecht: Vorsicht bei Eigentumsübertragungen und zukunftsorientierten Wohnvereinbarungen

Kann das eingetragene Wohnrecht aus Gesundheitsgründen nicht wahrgenommen werden und
wird daraufhin die Wohnung vermietet, stellt sich die Frage, wem die Mieteinnahmen zustehen.
Ein etwas komplizierter Fall, der in der Praxis allerdings häufig vorkommt: Eine ältere Dame
übertrug ihr Hausgrundstück gegen Einräumung eines Wohnrechts an die neue Eigentümerin und
deren zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann. Dann musste die Wohnberechtigte in ein
Pflegeheim und die neue Eigentümerin vermietete die vom Wohnrecht umfassten Räume an
Dritte weiter. Die Wohnberechtigte benötigte nun Geld und musste neben ihren laufenden
Einkünften für das Pflegeheim auch ihr Vermögen einsetzen. Deshalb wollte sie die
Mietzahlungen erhalten, die die neue Eigentümerin durch die Weitervermietung eingenommen
hatte.
Wie schwierig die Rechtslage ist, zeigt sich daran, dass die Klage auf die vereinnahmten Mieten
in Höhe von 6.500 EUR in der ersten Instanz erfolgreich war, in der zweiten Instanz allerdings
nur in Höhe von 3.250 EUR entschieden wurde und in der dritten Instanz vor dem
Bundesgerichtshof (BGH) gänzlich abgewiesen wurde. Die ehemalige Eigentümerin erhielt also
keinerlei Mietzahlungen.
Letztendlich ist nach dem BGH das Wohnrecht nach § 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB so ausgestaltet,
dass der Berechtigte die Räume persönlich nutzen darf. Er darf sie aber nicht an Dritte
weitervermieten. Denn das Wohnrecht unterscheidet sich vom sogenannten "Nießbrauchsrecht",
das auch ein umfassendes Nutzungsrecht gewährt. Somit bereichert sich die Eigentümerin durch
die eigenmächtige Weitervermietung nicht auf Kosten der Klägerin.

Hinweis: Der Fehler wurde in diesem Fall bereits vor Jahren gemacht. Betroffene sollten sich
daher rechtzeitig beraten lassen, ob ein Wohn- oder ein Nießbrauchsrecht eingeräumt werden
soll.

Quelle: BGH, Urt. v. 13.07.2012 - V ZR 206/11

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

zum Thema: Mietrecht



Eingestellt am 31.10.2012 von M. Vogel
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