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Zu niedrige Nebenkostenzahlungen: Vermieter muss reelle Kosteneinschätzung nicht unaufgefordert mitteilen
Im Vorfeld eines Mietvertrags ist es für den potentiellen Mieter nicht nur von Interesse, die
eigentliche (Kalt-)Miete zu erfahren. Ebenso entscheidend ist die Höhe der zu erwartenden
Nebenkosten. Nicht ohne Grund bezeichnet man diese auch als die "Zweite Miete".
Allerdings steht dem Mieter kein Anspruch auf Einschätzung der tatsächlichen Höhe der
Nebenkosten durch den Vermieter zu. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Der Umstand, dass die monatlich zu zahlenden Abschläge auf die Nebenkosten des gesamten
Jahres diese deutlich unterschreiten, führt nicht zu der Annahme, den Vermieter treffe eine
entsprechende Aufklärungspflicht gegenüber seinem Mieter.
eigentliche (Kalt-)Miete zu erfahren. Ebenso entscheidend ist die Höhe der zu erwartenden
Nebenkosten. Nicht ohne Grund bezeichnet man diese auch als die "Zweite Miete".
Allerdings steht dem Mieter kein Anspruch auf Einschätzung der tatsächlichen Höhe der
Nebenkosten durch den Vermieter zu. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Der Umstand, dass die monatlich zu zahlenden Abschläge auf die Nebenkosten des gesamten
Jahres diese deutlich unterschreiten, führt nicht zu der Annahme, den Vermieter treffe eine
entsprechende Aufklärungspflicht gegenüber seinem Mieter.
Hinweis: Da der Vermieter keine Aufklärungspflicht in Bezug auf die tatsächlich anfallenden
Nebenkosten hat, sollten Mieter selbst aktiv werden und von sich aus den zukünftigen Vermieter
auf dieses Thema ansprechen.
Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.03.2012 - 24 U 162/11
zum Thema: Mietrecht
Eingestellt am 24.05.2012 von M. Vogel
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