<< Hauserwerb bei insolventem Vorbesitzer:... autionen verpflichtet | Kinderbetreuungskosten: Ab 2012 gilt ein neues Regelwerk >> |
Zweimonatige Kündigungsfrist : Kein Schutz für Mieter preisgebundenen Wohnraums
Wurde ein Mieter zu der Zahlung einer erhöhten Miete verurteilt, nachdem der Vermieter
beispielsweise nach Modernisierungsmaßnahmen die Miete entsprechend angehoben hat, sieht
das Gesetz einen Schutz des Mieters vor einem allzu schnellen Rauswurf vor. In diesem Fall darf
der Vermieter dem Mieter nicht fristlos kündigen, wenn dieser nicht sofort nach dem Urteil die
höhere Miete zahlt und somit in Verzug gerät. Dieser Schutz gilt für die ersten zwei Monate nach
der rechtskräftigen Verurteilung des Mieters. Es handelt sich hier jedoch um eine
Ausnahmeregelung - normalerweise kann der Vermieter einem Mieter, der mindestens zwei
Monate mit seinen Mietzahlungen im Rückstand ist, fristlos kündigen.
Der Bundesgerichtshof hatte sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage zu befassen, ob diese
Ausnahmevorschrift hinsichtlich der zweimonatigen Schutzfrist auch in Bezug auf Mieter von
preisgebundenem Wohnraum gilt. Nach Meinung der Karlsruher Richter gilt diese Frist dann
jedoch nicht. Denn die Regelungen über die zulässige Miethöhe bei preisgebundenem Wohnraum
und die dadurch festgelegten Grenzen böten bereits einen ausreichenden Mieterschutz.
beispielsweise nach Modernisierungsmaßnahmen die Miete entsprechend angehoben hat, sieht
das Gesetz einen Schutz des Mieters vor einem allzu schnellen Rauswurf vor. In diesem Fall darf
der Vermieter dem Mieter nicht fristlos kündigen, wenn dieser nicht sofort nach dem Urteil die
höhere Miete zahlt und somit in Verzug gerät. Dieser Schutz gilt für die ersten zwei Monate nach
der rechtskräftigen Verurteilung des Mieters. Es handelt sich hier jedoch um eine
Ausnahmeregelung - normalerweise kann der Vermieter einem Mieter, der mindestens zwei
Monate mit seinen Mietzahlungen im Rückstand ist, fristlos kündigen.
Der Bundesgerichtshof hatte sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage zu befassen, ob diese
Ausnahmevorschrift hinsichtlich der zweimonatigen Schutzfrist auch in Bezug auf Mieter von
preisgebundenem Wohnraum gilt. Nach Meinung der Karlsruher Richter gilt diese Frist dann
jedoch nicht. Denn die Regelungen über die zulässige Miethöhe bei preisgebundenem Wohnraum
und die dadurch festgelegten Grenzen böten bereits einen ausreichenden Mieterschutz.
Quelle: BGH, Urt. v. 09.05.2012 - VIII ZR 327/11
Fundstelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 63/2012
zum Thema: Mietrecht
Eingestellt am 11.07.2012 von M. Vogel
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.