Haus und Wohnung in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft: kann ich verlangen dass mein nichtehelicher Lebenspartner aus der Wohnung auszieht wenn wir uns trennen ?
Für Ehepartner gibt es einen besonderen Schutz der Ehewohnung. Nach der Trennung kann unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ein Ehepartner von dem anderen verlangen, dass er die Wohnung alleine nutzen darf. Sind Partner nicht miteinander verheiratet, gilt diese Regelung nicht, auch nicht analog. Hierbei sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Die Wohnung befindet sich in Ihrem Alleineigentum
Im diesem Falle können Sie nach Ende der Beziehung vom ehemaligen Partner verlangen, dass er die Wohnung verlässt. Haben Sie aber mit Ihrem Partner eine Untermiete vereinbart, so bedarf es einer Kündigung mit den vereinbarten oder gesetzlichen Fristen.
Die Wohnung befindet sich im gemeinsamen Eigentum
In diesem Fall muss zunächst das Gesellschaftsverhältnis beendet werden. Sofern Sie Details nicht geregelt haben, können Sie auch in diesem Falle nicht verlangen, dass der Ehepartner auszieht. Vielmehr ist eine Teilungsversteigerung vorzunehmen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Ihr ehemaliger Partner Ihnen gegenüber gewalttätig geworden ist. In diesem Falle können sie bei Gericht im einstweiligen Anordnungsverfahren beantragen, dass der gewalttätige Partner aus der Wohnung ausgewiesen wird. Derartige Maßnahmen sind regelmäßig befristet auf 6 Monate.
Die Wohnung wurde von beiden Partnern gemietet
Auch in diesem Falle können Sie nur im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes bei Anwendung von Gewalt die vorübergehende Zuweisung verlangen. Ansonsten müssen beide Partner kündigen und ein Partner versuchen, das Mietverhältnis mit dem Vermieter alleine fortzusetzen.Wirkt Ihr Partner an der Kündigung nicht mit, so muss bei Gericht die Zustimmung zur Kündigung beantragt werden. Diese ersetzt dann seine Unterschrift unter der ansonsten gemeinsam zu unterzeichnenden Kündigungserklärung.
Die Wohnung wurde von einem Partner gemietet
Sind Sie allein Mieter der Wohnung und haben auch nicht - etwa durch schlüssiges Verhalten - mit Ihrem Partner einen Untermietvertrag geschlossen, so können Sie jederzeit verlangen, dass aus der Wohnung auszieht und auch entsprechende Räumungsklage erheben.
Fazit: unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter einer Wohnung ist, sollten nichteheliche Lebenspartner vor Beginn der nichtehelichen Lebensgemeinschaft immer regeln, wie diese gegebenenfalls einmal auseinandersetzt werden soll, d.h., wer gegebenenfalls welche Möbel bekommt und wer in der Wohnung verbleiben darf oder nicht.
Haben Sie Fragen zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft, deren Begründung oder Auseinandersetzung so ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel in Schwerin der richtige Ansprechpartner.