nichteheliche Lebensgemeinschaft:Kann der wirtschaftlich stärkere Partner, der praktisch die Immobilie bezahlt hat nunmehr Zahlungen zurückverlangen?

Die Rechtsprechung behandelt derartige Zahlungen auf eine Immobilie für den anderen Lebenspartner als unbenannte Zuwendung ähnlich, wie bei Ehegatten in Gütertrennung. Nur unter sehr eng begrenzten Voraussetzungen besteht ein Rückzahlungsanspruch nämlich:

1. Sie müssen einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung eines Vermögenswertes Ihres Partners von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geleistet haben. Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig vor, wenn erhebliches Eigenkapital investiert wird.

2. Eine Rückgewähr der Zuwendung kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dem Zuwendenden (Ihnen) nicht zugemutet werden kann, dass die Vermögensverhältnisse so bleiben, wie sie sind. Hier führt der Bundesgerichtshof insbesondere an, dass der Zuwendende (d.h. Sie) es einmal für richtig gehalten hat, die Zuwendung zu machen. Ein Recht für eine Enttäuschung ist gesetzlich nicht geregelt. Wesentliches Motiv muss daher gewesen sein, dass Sie davon ausgingen, dass die Partnerschaft Bestand haben wird und der zugewendete Gegenstand letztlich auch dem gemeinsamen Zusammenleben dient, zum Beispiel zum Erhalt und zur Sicherung der Lebens - und Versorgungsgemeinschaft. Hierbei kommt es auf die konkreten Einzelfall Umstände des Einzelfalls an, die dann gegeneinander abzuwägen sind. Dieses unbefriedigende System hat der Gesetzgeber im § 313 BGB gewählt und der Bundesgerichtshof bestätigt. Zu berücksichtigen sind insbesondere alle Umstände des konkreten Einzelfalls, Alter, Beruf, finanzielle Stellung, Kinder, Dauer der Partnerschaft und gegenseitige Erwartungen. Es ist also nicht sicher, was im Ergebnis herauskommen wird. Daher die dringende Empfehlung: regeln Sie vor dem Kauf einer Immobilie und am besten vor Eingehung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wie diese einmal auseinandergesetzt werden soll, wenn es zur Trennung kommt.

Haben Sie Fragen zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft, zum gemeinsamen Erwerb einer Immobilie durch nichteheliche Lebenspartner so ist Rechtsanwalt Martin Vogel, Fachanwalt für Familienrecht in Schwerin der richtige Ansprechpartner.