Kann ich mich auch als Halter eines Fahrzeuges strafbar machen, wenn der Fahrzeugnutzer über keine Fahrerlaubnis verfügt?
Wenn Sie als Halter eines Fahrzeuges anordnen oder zulassen, dass jemand ohne Fahrerlaubnis das auf Sie zugelassene Fahrzeug führt, machen Sie sich strafbar. Gleiches gilt, die Fahrerlaubnis des Nutzers beschlagnahmt (zum Beispiel nach Trunkenheitsfahrt) oder in amtliche Verwahrung (zum Beispiel beim Fahrverbot) genommen wurde. Das Delikt lässt sich sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begehen, je nachdem ob Sie wussten oder hätten wissen müssen, dass der Nutzer keine Fahrerlaubnis hat. Bei einem Ersttäter kommt regelmäßig eine Geldstrafe in Betracht, im Wiederholungsfall auch eine Freiheitsstrafe. Praktisch bedeutsam sind die Fälle, in denen der Halter nicht weiß, dass der Nutzer keine Fahrerlaubnis hat. Hier kommt regelmäßig nur Fahrlässigkeit infrage, wobei die Gerichte hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Fahrzeugalters stellen. Arbeitgeber sollten sich daher in regelmäßigen Abständen Führerscheine von Arbeitnehmern zeigen lassen. Wollen Sie Ihr Auto verleihen, müssen Sie vorher kontrollieren, ob der Nutzer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Hat Ihr Partner oder Ihr Kind bereits einmal eine Schwarzfahrt mit Ihrem Fahrzeug unternommen, müssen Sie künftige Fahrten dadurch verhindern, dass Sie die Fahrzeugschlüssel sicher verwahren.
Haben Sie Fragen zum Fahren ohne Fahrerlaubnis, zum Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder zum Verkehrsrecht, ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Martin Vogel in Schwerin, der richtige Ansprechpartner. Er ist auch Vertragsanwalt des ADAC in Schwerin.