Wann mache ich mich wegen einer Trunkenheit im Verkehr strafbar und welche Strafe erwartet mich?

Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Martin Vogel, Schwerin , zugleich Vertragsanwalt des ADAC in Schwerin

Gesetzestext:

§ 316 StGB Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr ... ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, ......
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Vereinfacht gesagt ist die Trunkenheitsfahrt die folgenlose (ohne Unfall oder alkoholbedingte Ausfallerscheinungen) getätigte Fahrt unter der Wirkung von Alkohol oder Drogen. Sie kann nur im öffentlichen Straßenverkehr begangen werden. Zum öffentlichen Straßenverkehr gehört praktisch alles, was für jedermann ohne Beschränkung befahrbar ist, so auch Parkplätze und Parkhäuser von Einkaufszentren, nicht aber die Tiefgarage, die die nur für bestimmte Bewohners eines Objektes mittels eines dafür vorgesehenen Schlüssels, einer Zahlenkombination oder einer Codekarte befahren werden kann .Die Abgrenzung ist zuweilen schwierig. Zu unterscheiden ist ferner die relative und die absolute Fahrtauglichkeit. Absolut fahruntauglich ist man ab einem Wert von 1,1 Promille und zwar unabhängig davon, ob man noch gut oder schlecht Auto fahren kann. Unter 1,1 Promille macht man sich nur dann strafbar, wenn man einen alkoholtypischen Fahrfehler begeht (Schlangenlinien , alkoholbedingt enthemmtes zu schnelles Fahren) oder alkoholtypische Ausfallerscheinungen hat ( Lallen, Schwanken). Ansonsten ist ab einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,5 Promille eine Geldbuße von 500 € und ein einmonatiges Fahrverbot fällig. Die folgenlose Trunkenheitsfahrt wird regelmäßig mit einer Geldstrafe geahndet und nur im Wiederholungsfall auch mit Freiheitsstrafen mit und ohne Bewährung. Ferner wird regelmäßig der Führerschein eingezogen und die Fahrerlaubnis entzogen, wobei die Führerscheinstelle angewiesen wird,vor Ablauf einer Sperre von mindestens 6 Monaten bis höchstens 5 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Nach einer Trunkenheitsfahrt ist wichtig zu wissen, dass auch bei Promillewerten von weniger als 1,6 Promille eine medizinisch psychologische Begutachtung unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden kann, bevor es zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kommt. Die Fahrerlaubnisbehörden machen hiervon regen gebrauch. Daher ist eine anwaltliche Beratung bezw. Vertretung bereits unmittelbar nach dem Vergehen angebracht und Geboten, um bereits frühzeitig die Weichen für die fristgerechte Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu stellen. Bei Betäubungsmitteln existieren noch keine festen Grenzwerte.

Haben Sie Fragen zur Trunkenheitsfahrt und Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt oder sind Beschuldigter eines Strafverfahrens wegen Trunkenheit im Verkehr, ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht / Vertragsanwalt des ADAC in Schwerin Martin Vogel der richtige Ansprechpartner.