Wann mache ich mich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar und mit welcher Strafe muss ich rechnen?

Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Martin Vogel, Schwerin
Vertragsanwalt des ADAC in Schwerin

Gesetzestext (Auszug):

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2.eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

2.berechtigt oder entschuldigtvom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Wie alle Straßenverkehrsdelikte kann auch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nur im öffentlichen Straßenverkehr begangen werden. Dies wird immer mal wieder auch von Staatsanwaltschaften und Gerichten übersehen. Das Delikt ist nur vorsätzlich begehbar also nur derjenige, der weiß oder es mindestens für möglich hält, dass er einen Schaden verursacht hat,kann sich strafbar machen. Die Höhe des Schadens hat sowohl Einfluss auf das Strafmaß als auch die Strafverfolgung überhaupt. Unbedeutende Schäden unter 100 € werden regelmäßig nicht verfolgt.Ab gegenwärtig 1300 € ( Stand 2018 ) muss man damit rechnen, dass auch die Fahrerlaubnis entzogen wird für die Dauer von mindestens 6 Monaten bis zu 5 Jahren. Bei der Frage, wie lange die Fahrerlaubnis entzogen wird, kommt es jeweils auf den Einzelfall an und die Umstände der Tat. Haben Sie zum Beispiel einen Zettel mit Ihren Personalien am Fahrzeug des Geschädigten hinterlassen,wird es regelmäßig nicht zu Entziehung der Fahrerlaubnis kommen.Das Hinterlassen einer Nachricht ist allerdings nicht ausreichend, führt aber in der Regel zur Strafmilderung oder zur Einstellung mit oder ohne Geldauflage. Ebenso kann die Strafe gemildert oder ganz von ihr abgesehen werden, wenn der Schaden noch nachträglich gemeldet wird.Nach einem Unfall muss man am Unfallort verbleiben und eine angemessene Zeit warten, je nach den Umständen 30-45 Minuten.Dann darf man sich entfernen, muss aber die nächstgelegene Polizeidienststelle aufsuchen. Im Handyzeitalter hat sich diese Handhabung überholt, weil Sie die Polizei telefonisch herbeirufen können. Haben Sie sich nach einem Unfall entfernt - sei es bewußt oder unbewußt -, sollten Sie bereits beim Erscheinen der Polizei keine Angaben zur Sache tätigen nicht einmal, ob Sie am Unfallort gewesen sind oder Fahrzeugführer waren. Sie haben das Recht, die Aussage zur Sache nicht aber zur Person (Personalien) zu verweigern.Viele Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort würden nämlich frühzeitig eingestellt werden, wenn die " Täter " schweigen würden.Ehrlichkeit lohnt sich zwar noch am Unfallort, später aber regelmäßig nicht mehr oder nur noch eingeschränkt.

Haben Sie Fragen zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort , zum Verkehrsstrafrecht oder zur Rechtsprechung des Amtsgerichts Schwerin oder anderer Gerichte, ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Martin Vogel in Schwerin der richtige Ansprechpartner für Sie. Er ist auch Vertragsanwalt des ADAC und Vorsitzender des Fachausschusses Verkehrsrecht bei der Rechtsanwaltskammer in Schwerin.