Fragen zu Umgang mit den gemeinsamen Kindern im Falle von Trennung und Scheidung sowie zum Unterhalt während der Corona-Krise von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel, Schwerin

Fragen zu Umgang mit den gemeinsamen Kindern im Falle von Trennung und Scheidung sowie zum Unterhalt während der Corona-Krise

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel, Schwerin

1. Muss ich während der Corona-Krise Unterhalt für mein(e) Kind(er) zahlen.

Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel, Schwerin

Die Unterhaltspflicht regelt § 1601 BGB mit folgenden Worten:

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Gemäß § 1603 BGB besteht gegenüber minderjährigen Kindern und solchen Kindern, die sich bis zum 21. Lebensjahr in einer allgemeinbildenden schulischen Ausbildung befinden eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Der nicht betreuende Elternteil muss alles tun, um mindestens den Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle für die jeweilige Altersstufe zu zahlen. Allein die Corona -Krise und die Möglichkeit von Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit ändert an der Unterhaltsverpflichtung nichts. Sie sind grundsätzlich weiterhin zum Unterhalt verpflichtet.

2. Muss ich auch Kindesunterhalt zahlen, wenn ich nur noch Kurzarbeitergeld bekomme?

Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel, Schwerin

Ob Sie bei Kurzarbeitergeld noch Unterhalt zahlen müssen, hängt von der Höhe ab. Folgendes Beispiel soll dies belegen: Sie erzielen in Schwerin ein Einkommen von ca. 2000 € brutto . Bei Steuerklasse I mit 0,5 Kinderfreibeträgen ergibt dies netto etwa 1427 €. Der Selbstbehalt beträgt 1160 €. Sie waren bisher in Höhe von 267 € leistungsfähig womit Sie den Mindestbedarf eines bis zu 6 Jahren alten Kindes zu 100 % erfüllen konnten. Bedingt durch Kurzarbeitergeld erhalten Sie nunmehr weniger als den Freibetrag. Ob Sie mit einer Abänderung des Unterhaltes durchkommen werden, hängt entscheidend von der Dauer des Kurzarbeitergeldes ab. Ein bis zwei Monate ändern am Unterhalt grundsätzlich nichts. Dauert die Kurzarbeit länger, so muss grundsätzlich eine Unterhaltsabänderung begehrt werden. Gibt es hierüber einen Unterhaltstitel (Jugendamtsurkunde, gerichtlicher Vergleich, Beschluss des Familiengerichts, notarielle Urkunde), so kann dieser einvernehmlich mit dem anderen Elternteil durch Vereinbarung befristet oder unbefristet abgeändert werden. Ist der andere Elternteil hiermit nicht einverstanden, bedarf es eines entsprechenden Antrages bei Gericht. Dieser sollte umgehend gestellt werden, da eine Abänderung erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Unterhaltsabänderungantrages möglich ist. Dauert die Kurzarbeit länger als ein Jahr so muss sich ein Arbeitnehmer um eine andere Stelle bemühen. Gegebenenfalls kommt während der Kurzarbeit auch noch die Aufnahme einer Nebentätigkeit in Betracht. Angesichts der Corona Krise ist dies allerdings nicht realistisch. Der betreuende Elternteil ist geschützt, da er nunmehr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes Unterhaltsvorschuss vom Staat bekommt. Dieser berechnet sich nach dem Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des jeweiligen Kindergeldes.

3. Mein Arbeitgeber hat mir wegen der Corona-Krise gekündigt. Ich bekomme nur noch Arbeitslosengeld unterhalb des Selbstbehaltes. Kann ich den Unterhalt einstellen bzw. eine Unterhaltsabänderung beantragen?

Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel, Schwerin

Im Falle der Arbeitslosigkeit greift die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des § 1603 BGB. Der Unterhaltsschuldner muss alles ihm mögliche tun, um wenigstens den Mindestunterhalt zu zahlen. Die Gerichte verlangen hier zu monatlich 20 qualifizierte und nachweisbare Bewerbungen. Erst wenn man trotz dieser Bewerbungsbemühungen keine neue Arbeit erhält, ist man von der Zahlung zum Unterhalt (vorübergehend) befreit. Ob eine anderweitige Bewerbung während der Corona - Kriese realistisch ist, ist zumindest zweifelhaft. Dennoch sollte man es zumindest versuchen. Auch hier gilt: gibt es einen Unterhaltstitel, muss dieser, sofern der andere Elternteil einer Abänderung nicht zustimmt, gerichtlich abgeändert werden.

4. Kindesumgang während der Corona-Krise. Kann der betreuende Elternteil mir wegen der Corona-Krise den Umgang verweigern?

Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel, Schwerin

Auch während der Corona-Krise hat der nicht betreuende Elternteil grundsätzlich Anspruch auf Umgang mit seinem Kind, sowie das Kind Anspruch auf Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil. Allein die abstrakte Möglichkeit der Ansteckung ist nicht ausreichend, um Umgang zu verweigern.

5. Das gemeinsame Kind ist vom Corona-Virus betroffen. Hat der nicht betreuende Elternteil Anspruch auf Umgang?

Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel, Schwerin

Grundsätzlich fällt der Umgang aus, wenn ein Kind erkrankt und nicht transportfähig ist, zum Beispiel bei hohem Fieber. Mit hochansteckenden Virenerkrankungen gibt es bisher keinerlei gerichtliche Erfahrungen. Zum Schutz des Vaters und zum Schutz weiterer Verbreitung des Virus ist zu erwarten, dass Gerichte bis zur Genesung den Umgang ausschließen.

6. Der nicht betreuende Elternteil ist vom Corona-Virus befallen. Haben Er oder das Kind Anspruch auf Umgang?

Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel, Schwerin

Ist der nicht betreuende und umgangsberechtigte Elternteil erkrankt oder mit dem Virus infiziert, besteht weder für den nicht betreuenden Elternteil oder das Kind Anspruch auf Umgang, dies vor allem vor dem Hintergrund zum Schutz des Kindes vor Ansteckung.

Haben Sie Fragen zu Unterhalt und Unterhaltsabänderung oder zur Ausübung des Umgangsrechts mit dem gemeinsamen Kinder und dessen Durchsetzung während der Corona-Krise, ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel, Schwerin, der richtige Ansprechpartner.