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Unverheiratete Paare müssen die Kosten einer künstlichen Befruchtung selbst tragen
Das Bundesversicherungsamt hat der Krankenkasse daraufhin untersagt, einen Zuschuss von 75 % zu gewähren. Dabei berief es sich auf die gesetzliche Regelung des § 27 a SGB V, nach der nur für verheiratete Paare eine Kostenerstattung zulässig sei.
Die Krankenkasse erhob Klage.
Das Landessozialgericht Berlin – Brandenburg wies die Klage unter Berufung auf die gesetzliche Regelung ab. Es stellte fest, dass das Bundesverfassungsgericht bereits geprüft habe, ob eine Beschränkung der Kostenerstattung auf verheiratete Paare mit dem Grundgesetz vereinbar sei und dies bejaht habe. Die gesetzliche Regelung könne nicht über ein bloße Satzungsänderung einer Krankenkasse ausgehebelt werden.
Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht wegen der Bedeutung des Falls zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
LSG Berlin-Brandenburg, L 1 KR 435/12 KL
Eingestellt am 23.06.2014 von D. Köhn-Huck
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