Definitionsfrage Arbeitszeugnis: Arbeitnehmer hat Anrecht auf durchschnittliche Bewertung mit der Note " Gut "

Über Zeugnisse lässt sich trefflich streiten. Bisher hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG)
angenommen, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf eine durchschnittliche
Bewertung - also ein "Befriedigend" - hat. Dem hat das Arbeitsgericht Berlin (ArbG) nun
widersprochen.
Eine Arbeitnehmerin hatte ein befriedigendes Zeugnis erhalten, verlangte aber eine bessere
Leistungsbeurteilung mit dem entsprechenden Passus "stets zu unserer vollen Zufriedenheit".
Bislang galt dabei folgendes Prinzip: Möchte ein Arbeitnehmer ein besseres als ein lediglich
durchschnittliches Zeugnis haben, muss er Tatsachen darlegen und beweisen, dass diese
Beurteilung gerechtfertigt ist. Stellt der Arbeitgeber ein schlechteres als ein durchschnittliches
Zeugnis aus, muss er seinerseits die Gründe darlegen und nachweisen, die eine solche
Beurteilung rechtfertigen. Beides ist jedoch in der Praxis ausgesprochen schwierig zu
bewerkstelligen.
Bisher war das BAG der Auffassung, dass als sogenannte durchschnittliche Beurteilung ein
"Befriedigend" gilt. Dagegen hat sich nun das ArbG gewandt, das heutzutage als
"durchschnittliche" Beurteilung ein "Gut" wertet. Denn nach empirischen Erkenntnissen enden
mittlerweile nahezu 87 % aller Zeugnisse mit dieser Benotung. Daher war das ArbG der
Auffassung, dass Arbeitnehmern nicht länger der Nachweis auferlegt werden kann, die
Darlegungs- und Beweislast für ein als gut zu bewertendes - und laut Definition
durchschnittliches - Zeugnis zu tragen.

Hinweis: Auch wenn es sich nur um ein erstinstanzliches Urteil handelt: Es spricht viel dafür,
dass das Urteil des ArbG richtig ist. Es bleibt abzuwarten, wie sich die höheren Gerichte zu
diesem Thema äußern werden.

Quelle: ArbG Berlin, Urt. v. 26.10.2012 - 28 Ca 18230/11

zum Thema: Arbeitsrecht / Zeugnis / Bewertung



Eingestellt am 31.03.2013 von M. Vogel
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