Nutzungsvergütung für gemeinsame Eigentumswohnung oder Einfamilienhaus bei Trennung / Scheidung

Der Fall:
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Die Ehefrau zog im Jahr 2008 aus der
gemeinsamen Ehewohnung aus, wohingegen der Ehemann dort verblieb. Die Ehefrau forderte den Ehemann anwaltlich zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung ab dem Jahr 2008 auf i.H.v. 350,00 € monatlich auf . Nachdem der Ehemann diesem Verlangen nicht nachkam, verurteilte das Amtsgericht den Ehemann auf entsprechenden Antrag hin zur Zahlung einer entsprechenden Nutzungsentschädigung. Das OLG Hamm hob diese Entscheidung auf und wies den Antrag auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung ab. Was war „ schiefgelaufen „ ?
Die Entscheidung:
Die gesetzliche Regelung ergibt sich aus § 745 Abs. 2 BGB: Die Vorschrift lautet auszugsweise wie folgt:


Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
1.Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
2.Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen…. „

Im weiteren führt das OLG Hamm aus:
„ Insbesondere hält der Senat im Anschluss an die Entscheidungen des OLG Braunschweig (FamRZ 1996, 548, Juris-Rn. 10), des OLG Brandenburg (FamRZ 2001, 1713, Juris-Rn. 13) und des OLG Sachsen-Anhalt (FamRZ 2012, 1941, Juris-Rn. 4) sowie in Übereinstimmung mit der Literatur (vgl. Gerhardt/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl. 2013, Kap. 8 Rn. 320) daran fest, dass das Verlangen nach einer neuen Verwaltungs- und Benutzungsregelung i. S. v. § 745 Abs. 2 BGB, um fortan einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu begründen, dergestalt deutlich sein muss, dass der andere Miteigentümer darin vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt wird…“
Hinweis: Ein Auszug führt aber dazu, dass eine Nutzungsentschädigung nicht gezahlt werden muß. Lediglich bei der Berechnung von Unterhalt muß sich der in der Wohnung verbleibende einen Wohnwertvorteil anrechnen lassen. Zieht auch der andere Ehegatte aus der Wohnung aus, bleibt nur noch eine Verwertung der Immobilie.

Quelle: OLG Hamm, Beschluß vom 2.12.2012, 14 UF 166/13

Zum Thema: Eigentumswohnung/ Einfamilienhaus / Nutzungsentschädigung



Eingestellt am 26.10.2014 von M. Vogel
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