Keine Kürzung SGB-II-Leistungen bei Betriebsessen

Der Fall: Eine Verkäuferin lebte mit ihrem Kind in einer Bedarfsgemeinschaft und erzielte ein Einkommen von ca. 1000 €. Ergänzend bezog sie Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter.

Durch den Arbeitgeber wurde eine Pausenverpflegung mit Fleisch und Mayonnaise-Salaten zur Verfügung gestellt. Dieses Angebot nahm die Verkäuferin unter anderem wegen einer Diät und einer fettarmen Ernährung nicht in Anspruch.

Dennoch berücksichtigte das Jobcenter nicht nur das erzielte Einkommen in Höhe von 1000 €, sondern auch eine Pauschale für das Pausenessen und zog dafür einen Pauschalbetrag zwischen 35 € und 50 € von den monatlichen Grundsicherungsleistungen ab.

Gegen diese Entscheidung erhob die Verkäuferin Widerspruch, welcher zurückgewiesen wurde. Sie erhob Klage vor dem Sozialgericht Berlin. Dieses gab der Verkäuferin Recht.

Das angebotene Betriebsessen führe nicht zu einem reduzierten Regelbetrag, insbesondere da die Klägerin dieses Betriebsessen nicht in Anspruch nahm. Das Gericht sah in der Anrechnung der Verpflegung einen Verstoß gegen höherrangiges Recht. Nach Auffassung des Gerichts solle die Sicherung zum Lebensunterhalt die Selbstverantwortung der Hilfeempfänger fördern. Daher käme die Anrechnung, wie vom Jobcenter vorgenommen, nicht in Betracht.

Quelle Redaktion Beck-aktuell, Verlag C. H. Beck, 25. Juni 2015
zu den Themen: Hartz IV, Anrechnung von Einkommen und Verpflegung, Sozialgericht, Rechtsanwalt, Sozialrecht, Schwerin



Eingestellt am 26.06.2015 von D. Köhn-Huck
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