Lottogewinn als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Urteil vom 13.12.2010 entschieden, dass sich Empfänger von Arbeitslosengeld II einen Lottogewinn als Einkommen anrechnen lassen müssen.

Der Betroffene besaß ein Los der „ Aktion Mensch“, für welches er zuletzt monatlich 15 € aufgewandt hatte. Er gewann 500 €. Dieser Betrag wurde ihm durch die zuständige ARG E in 2 Monatsraten á 250 € leistungsmindernd angerechnet.

Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Landessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 13.12.2010, Aktenzeichen L 19 AS 77/09 die Berufung zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Gerichts sei auch ein Lotteriegewinn aus der „Aktion Mensch“ wie alle anderen Glücksspielgewinne Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II. Auch die Einwendungen des Betroffenen, er habe bis zum Gewinn bereits Beträge von 945 € für das Los aufgewandt wies das LSG zurück. Allein die 15 €, die er im Maßgeblichen Monat des Gewinns für das Los ausgegeben hatte, seien vom Gewinn abzuziehen.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 13.12.2010, L 19 AS 77/09



Eingestellt am 01.02.2011 von D. Köhn-Huck
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