Darf der Arbeitgeber einseitig Kurzarbeit anordnen?
Ein Arbeitgeber darf Kurzarbeit nur anordnen, wenn dies bereits im Arbeitsvertrag oder einer Ergänzungsvereinbarung vereinbart ist, bei Vorhandensein einer entsprechenden Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat oder aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen. Kurzarbeit kann auch, sofern der Arbeitsvertrag dies nicht vorsieht, eine Betriebsvereinbarung oder eine tarifliche Vereinbarung fehlt, jetzt noch durch Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden.
Beispiel: zwischen einem Zahnarzt und einer Zahnarzt Fachangestellten besteht ein Arbeitsvertrag, der Kurzarbeit nicht erwähnt und dem Arbeitgeber auch nicht das entsprechende Recht der Einführung von Kurzarbeit einräumt. Ein Betriebsrat ist nicht vorhanden, ein Tarifvertrag nicht anwendbar. Nachdem die Patienten infolge der aktuellen Krise nur noch zur Notfallbehandlung kommen ordnet der Arbeitgeber Kurzarbeit an, ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zu treffen. Die entsprechende Anordnung von Kurzarbeit wäre unwirksam, Kurzarbeitergeld würde nicht gewährt werden. Der Arbeitnehmer hat vollen Anspruch auf die Vergütung gegen den Arbeitgeber. Wenn der Arbeitgeber mit Ihnen eine Vereinbarung über Kurzarbeit treffen will, sind Sie in einer guten Verhandlungsposition. Sie können beispielsweise vereinbaren, dass der Arbeitgeber Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld zahlt.