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Anspruch auf Mietkautionserstattung: Keine Verrechnung der Kaution mit vertragsfremden Forderungen
Eine Mietkaution bringt dem Vermieter zunächst einmal Sicherheit. Für was darf er die
Mietkaution aber genau verwenden? Der Bundesgerichtshof (BGH) schafft nun Klarheit.
Mieter und Vermieter hatten sich auf die Zahlung einer Kaution geeinigt. Diese sollte 1.200 EUR
betragen. Nachdem das Mietverhältnis beendet war, forderte der Mieter die Rückzahlung dieser
Kaution. Der Vermieter zahlte die Kaution aber mit dem Argument nicht zurück, dass der frühere
Vermieter noch eine offene Forderung gegen eben jenen Mieter habe. Diese Forderung ließ er
sich nun abtreten. Nunmehr standen sich der Rückforderungsanspruch aus der Kaution und der
abgetretene Anspruch gegenüber - der Vermieter rechnete auf. Nach seiner Ansicht war durch
diese Aufrechnung der Kautionsrückzahlungsanspruch erloschen.
Dagegen klagte der Mieter bis zum BGH und berief sich auf den Grundsatz von Treu und
Glauben. Danach ist eine Aufrechnung dann ausgeschlossen, wenn sie mit der Eigenart des
Schuldverhältnisses oder mit dem Sinn und Zweck der geschuldeten Leistung nicht vereinbar ist.
Und da die Kaution zur Sicherung der Forderungen aus dem konkreten Mietverhältnis vereinbart
wird, kann mit Forderungen außerhalb des aktuellen Mietverhältnisses nicht aufgerechnet
werden. Der Vermieter musste die Kaution also zurückzahlen.
Mietkaution aber genau verwenden? Der Bundesgerichtshof (BGH) schafft nun Klarheit.
Mieter und Vermieter hatten sich auf die Zahlung einer Kaution geeinigt. Diese sollte 1.200 EUR
betragen. Nachdem das Mietverhältnis beendet war, forderte der Mieter die Rückzahlung dieser
Kaution. Der Vermieter zahlte die Kaution aber mit dem Argument nicht zurück, dass der frühere
Vermieter noch eine offene Forderung gegen eben jenen Mieter habe. Diese Forderung ließ er
sich nun abtreten. Nunmehr standen sich der Rückforderungsanspruch aus der Kaution und der
abgetretene Anspruch gegenüber - der Vermieter rechnete auf. Nach seiner Ansicht war durch
diese Aufrechnung der Kautionsrückzahlungsanspruch erloschen.
Dagegen klagte der Mieter bis zum BGH und berief sich auf den Grundsatz von Treu und
Glauben. Danach ist eine Aufrechnung dann ausgeschlossen, wenn sie mit der Eigenart des
Schuldverhältnisses oder mit dem Sinn und Zweck der geschuldeten Leistung nicht vereinbar ist.
Und da die Kaution zur Sicherung der Forderungen aus dem konkreten Mietverhältnis vereinbart
wird, kann mit Forderungen außerhalb des aktuellen Mietverhältnisses nicht aufgerechnet
werden. Der Vermieter musste die Kaution also zurückzahlen.
Hinweis: Der Vermieter hat grundsätzlich nach Recht und Gesetz gehandelt, allerdings ohne den
Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten. Vermieter und Mieter sollten daher künftig darauf
achtgeben, dass die Mietkaution nicht mit vertragsfremden Forderungen verrechnet werden darf.
Quelle: BGH, Urt. v. 11.07.2012 - VIII ZR 36/12
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de
zum Thema: Mietrecht
Eingestellt am 30.11.2012 von M. Vogel
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