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Günstige BFH-Rechtsprechung: Wann sie für Ihre Belange herangezogen werden kann
Urteilstenor möglichst schnell für Ihren Fall beim Finanzamt geltend zu machen. Hier fließen die
Informationen mittlerweile sehr zügig, weil der BFH wichtige Entscheidungen zeitnah nach ihrer
Verkündung auf seinen Internetseiten veröffentlicht (www.bundesfinanzhof.de).
Die Veröffentlichung hat aber leider nicht automatisch zur Folge, dass auch die Finanzämter das
Urteil über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus anwenden. Denn eine allgemeine
Anwendung auf gleichgelagerte Fälle kann erst nach einer entsprechenden Entscheidung der
obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erfolgen. Um die Zeit zwischen der
Veröffentlichung des Urteils und der Freigabe zur allgemeinen Anwendung kurz zu halten, teilt
die Finanzverwaltung die Freigabe der Entscheidungen mittlerweile online mit.
Hinweis: Die freigegebenen Entscheidungen werden in einer Liste auf der Internetseite des
Bundesfinanzministeriums (BMF) veröffentlicht - und zwar auf
www.bundesfinanzministerium.de unter BMF-Startseite --> Aktuelles --> BFH-Entscheidungen.
Ferner werden die freigegebenen Entscheidungen im zweiten Teil des Bundesteuerblatts (BStBl)
veröffentlicht. Diese Entscheidungen müssen die Finanzämter selbst dann befolgen, wenn sie
einer Verwaltungsanweisung (z.B. einem BMF-Schreiben) widersprechen, die zur einschlägigen
Frage ergangen ist. Soll das BFH-Urteil dennoch nicht oder vorübergehend nicht angewendet
werden, wird zeitgleich mit der Veröffentlichung des Urteils im BStBl II ein erläuterndes
BMF-Schreiben im BStBl I veröffentlicht.
Hinweis: Auf die Anwendung einer BFH-Entscheidung vor ihrer Freigabe zu drängen lohnt sich
nicht. Diesem Ansinnen kann das Finanzamt nicht nachkommen und schlägt im Regelfall vor, die
Bearbeitung der Steuererklärung bzw. des Einspruchs bis zur Freigabe der Entscheidung
zurückzustellen.
BFH-Urteile, die weder vom BFH noch im BStBl II veröffentlicht werden, haben - wie die
Entscheidungen der Finanzgerichte - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Soweit
sie allerdings keinen veröffentlichten Entscheidungen des BFH oder Verwaltungsanweisungen
des BMF widersprechen, können wir Steuerberater sie für die Entscheidung über vergleichbare
Sachverhalte verwerten.
Quelle: LfSt Bayern, Vfg. v. 11.11.2011 - S 0220.1.1-1/1 St42
Fundstelle: www.stx-premium.de
zum Thema: Sonstiges
Eingestellt am 19.05.2012 von M. Vogel
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