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Befristung rechtens: Kein Anspruch auf unbefristete Weiterbeschäftigung bei Vertretung langzeiterkrankter Arbeitnehmer
Immer wieder werden Befristungen von Arbeitsverträgen durch die Arbeitsgerichte überprüft.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte erst kürzlich einen solchen Fall zu entscheiden.
Ein Arbeitnehmer war befristet als Vertretung für einen langzeiterkrankten Kollegen eingestellt
worden. Diesem Langzeiterkrankten war bereits eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit bewilligt
worden. Als die Befristung auslief, verlangte der Mitarbeiter eine unbefristete
Weiterbeschäftigung. Seine Begründung: Für die Befristung habe kein sachlicher Grund
vorgelegen, da der Arbeitgeberin hätte klar sein müssen, dass der erkrankte Arbeitnehmer
niemals an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird. Außerdem hätte sich die Arbeitgeberin nach
der weiteren Dauer der Erkrankung erkundigen müssen.
Laut Gericht lagen hier aber keinerlei Anhaltspunkte vor, nach denen der Grund einer Vertretung
hätte vorgeschoben sein können. Denn letztendlich konnte die Arbeitgeberin nicht wissen, ob der
langzeiterkrankte Kollege an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt. Ferner hat ein Arbeitgeber keine
Verpflichtung, krankheitsbedingt zu kündigen.
Hinweis: Befristungen sind häufig fehlerhaft. Insoweit ist eine rechtliche Überprüfung stets zu
empfehlen. In diesem Fall hatte der Arbeitnehmer jedoch Pech und die Arbeitgeberin alles richtig
gemacht. Denn gerade Langzeiterkrankte können durch einen befristet Beschäftigten vertreten
werden.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte erst kürzlich einen solchen Fall zu entscheiden.
Ein Arbeitnehmer war befristet als Vertretung für einen langzeiterkrankten Kollegen eingestellt
worden. Diesem Langzeiterkrankten war bereits eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit bewilligt
worden. Als die Befristung auslief, verlangte der Mitarbeiter eine unbefristete
Weiterbeschäftigung. Seine Begründung: Für die Befristung habe kein sachlicher Grund
vorgelegen, da der Arbeitgeberin hätte klar sein müssen, dass der erkrankte Arbeitnehmer
niemals an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird. Außerdem hätte sich die Arbeitgeberin nach
der weiteren Dauer der Erkrankung erkundigen müssen.
Laut Gericht lagen hier aber keinerlei Anhaltspunkte vor, nach denen der Grund einer Vertretung
hätte vorgeschoben sein können. Denn letztendlich konnte die Arbeitgeberin nicht wissen, ob der
langzeiterkrankte Kollege an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt. Ferner hat ein Arbeitgeber keine
Verpflichtung, krankheitsbedingt zu kündigen.
Hinweis: Befristungen sind häufig fehlerhaft. Insoweit ist eine rechtliche Überprüfung stets zu
empfehlen. In diesem Fall hatte der Arbeitnehmer jedoch Pech und die Arbeitgeberin alles richtig
gemacht. Denn gerade Langzeiterkrankte können durch einen befristet Beschäftigten vertreten
werden.
Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.07.2012 - 11 Sa 26/12
Fundstelle: www.justiz.rlp.de
zum Thema: Arbeitsrecht
Eingestellt am 22.10.2012 von M. Vogel
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