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Beginn der Zulageberechtigung: Anspruch auf Wechselschichtzulage beginnt mit tatsächlicher Aufnahme der Tätigkeit
Unter Wechselschichten versteht der Gesetzgeber wechselnde Arbeitsschichten, in denen
ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Diese
Arbeitsschichten dürfen nicht nur "bei Bedarf" erfolgen, wie das Bundesverwaltungsgericht
entschieden hat. Die im Schichtplan vorgesehenen Schichten mit unterschiedlichem Dienstbeginn
und Dienstende müssen "rund um die Uhr" stattfinden, also jeden Tag ohne zeitliche
Unterbrechung abdecken. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien, entstünde auch ein
Anspruch auf eine entsprechende Sonderzahlung, die sogenannte Wechselschichtzulage.
ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Diese
Arbeitsschichten dürfen nicht nur "bei Bedarf" erfolgen, wie das Bundesverwaltungsgericht
entschieden hat. Die im Schichtplan vorgesehenen Schichten mit unterschiedlichem Dienstbeginn
und Dienstende müssen "rund um die Uhr" stattfinden, also jeden Tag ohne zeitliche
Unterbrechung abdecken. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien, entstünde auch ein
Anspruch auf eine entsprechende Sonderzahlung, die sogenannte Wechselschichtzulage.
Nach dem Gesetzeswortlaut müssen Beamte im Wechselschichtdienst innerhalb von fünf
Wochen mindestens 40 Dienststunden in Nachtschichten leisten. Bei einer Neuaufnahme einer
Wechselschichttätigkeit sei das Nachtschichtpensum für die ersten beiden Monate, also auf zehn
Wochen hochzurechnen - der Zeitraum von zurückliegenden zehn Wochen steht dabei
schlichtweg nicht zur Verfügung.
Quelle: BVerwG, Beschl. v. 12.12.2011 - 2 B 9.11
Fundstelle: DRsp Nr. 2012 / 1017
zum Thema: Arbeitsrecht
Eingestellt am 18.06.2012 von M. Vogel
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