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Bei begründetem Täuschungsverdacht: Anspruch auf Auskunft über Kontoauszüge der letzten zehn Jahre möglich
Im Rahmen des sogenannten Zugewinnausgleichs ist das Vermögen eines Ehepaars bei dessen
Scheidung aufzuteilen. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist gesetzlich als "Normalfall"
vorgesehen und tritt daher bei Heirat in Deutschland automatisch in Kraft - sofern die Ehepartner
nichts anderes vereinbaren, wie z.B. eine Gütertrennung. Im Zuge einer Scheidung wird in der
Regel das während der Ehezeit hinzugewonnene Vermögen (der sogenannte "Zugewinn") zu
gleichen Teilen auf beide Partner aufgeteilt.
Ehepartnern steht grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunft gegen ihren (Ex-)Partner zu, damit
die Aufteilung des Vermögens korrekt vorgenommen werden kann. Hinsichtlich der Details
besteht jedoch bisweilen Klärungsbedarf. Wie in dem Fall, den das Oberlandesgericht
Brandenburg kürzlich zu entscheiden hatte. Hierbei ging es darum, ob ein Ehepartner verlangen
darf, die Entwicklung eines Girokontos über den Zeitraum von zehn Jahren einsehen zu können.
1
Ein solcher Anspruch bestehe durchaus - jedenfalls dann, wenn der andere Partner in illoyaler
Weise sein Vermögen gemindert hat, um sich beim Zugewinnausgleich einen Vorteil zu
verschaffen. In diesem Fall könne über mehr als nur über den Anfangs- und den Endstand des
Girokontos Auskunft verlangt werden.
Hinweis: Zur Begründung eines so weitgehenden Auskunftsanspruchs müssen zumindest
nachvollziehbare Tatsachen vorgetragen werden, die einen Verdacht der vorsätzlichen, illoyalen
Vermögensminderung durch den Partner begründen.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.12.2011 - 10 UF 179/11
Fundstelle: DRsp Nr. 2011 / 22164
zum Thema: Familienrecht
Scheidung aufzuteilen. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist gesetzlich als "Normalfall"
vorgesehen und tritt daher bei Heirat in Deutschland automatisch in Kraft - sofern die Ehepartner
nichts anderes vereinbaren, wie z.B. eine Gütertrennung. Im Zuge einer Scheidung wird in der
Regel das während der Ehezeit hinzugewonnene Vermögen (der sogenannte "Zugewinn") zu
gleichen Teilen auf beide Partner aufgeteilt.
Ehepartnern steht grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunft gegen ihren (Ex-)Partner zu, damit
die Aufteilung des Vermögens korrekt vorgenommen werden kann. Hinsichtlich der Details
besteht jedoch bisweilen Klärungsbedarf. Wie in dem Fall, den das Oberlandesgericht
Brandenburg kürzlich zu entscheiden hatte. Hierbei ging es darum, ob ein Ehepartner verlangen
darf, die Entwicklung eines Girokontos über den Zeitraum von zehn Jahren einsehen zu können.
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Ein solcher Anspruch bestehe durchaus - jedenfalls dann, wenn der andere Partner in illoyaler
Weise sein Vermögen gemindert hat, um sich beim Zugewinnausgleich einen Vorteil zu
verschaffen. In diesem Fall könne über mehr als nur über den Anfangs- und den Endstand des
Girokontos Auskunft verlangt werden.
Hinweis: Zur Begründung eines so weitgehenden Auskunftsanspruchs müssen zumindest
nachvollziehbare Tatsachen vorgetragen werden, die einen Verdacht der vorsätzlichen, illoyalen
Vermögensminderung durch den Partner begründen.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.12.2011 - 10 UF 179/11
Fundstelle: DRsp Nr. 2011 / 22164
zum Thema: Familienrecht
Eingestellt am 01.03.2012 von M. Vogel
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