Kind will nicht: Ordnungsgeld, wenn Sorgeberechtigte nicht zum Umgang mit dem Vater motiviert

Meist wird das Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern gerichtlich geregelt. So steht kraft
gerichtlicher Entscheidung oder gerichtlich gebilligter Vereinbarung der Eltern fest, wann zum
Beispiel dem Vater das Umgangsrecht mit seinen bei der Mutter lebenden Kindern zusteht. Der
Vater sieht seine Kinder aber trotzdem nicht, da die Mutter einwendet, sie würden nicht zum
Vater wollen. Muss sich der Vater damit abfinden?
Diese Frage stellte sich, als eine Mutter dem Umgangspfleger, der das Kind abholen wollte,
erklärte, das Kind weigere sich, seinen Vater zu besuchen. Der Vater berief sich darauf, dass das
Umgangsrecht gerichtlich geregelt worden war, und beantragte die Festsetzung eines
Ordnungsgeldes gegen die Mutter. Denn es sei ihre Aufgabe, das Kind hinsichtlich des Umgangs
mit dem Vater positiv zu beeinflussen und eine ablehnende Haltung des Kindes zu beseitigen.
Das Gericht setzte ein Ordnungsgeld fest. Da das Umgangsrecht gerichtlich festgelegt ist, kann
die Mutter nicht einfach geltend machen, das Kind wolle nicht zum Vater und dieser Wille sei zu
akzeptieren. Vielmehr muss die Mutter versuchen, das Kind zum Umgang mit dem Vater zu
motivieren, und diese Bemühungen im Einzelnen darlegen. Kann sie keine entsprechenden
Bemühungen nachweisen, ist sie für das Unterbleiben des Umgangs verantwortlich und zur
Zahlung eines Ordnungsgeldes verpflichtet.
Hinweis: Ist der regelmäßige Umgang mit den eigenen Kindern schwierig, ist es ratsam, das
Umgangsrecht gerichtlich zu regeln. Erst dann kann der Elternteil, bei dem die Kinder leben,
nicht mehr ohne weiteres geltend machen, dass der Umgang nicht stattfinden kann, weil die
Kinder ihn ablehnen. Liegt die gerichtliche Regelung vor, muss der betreuende Elternteil
grundsätzlich dafür sorgen, dass der andere sein Umgangsrecht ausüben kann.

Quelle: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 08.10.2012 - 6 WF 381/12

zum Thema: Familienrecht/ Umgang / Ordnungsgeld/ Durchsetzung Umgang



Eingestellt am 31.03.2013 von M. Vogel
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 1,7 bei 9 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)